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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 13 Seiten

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Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

Anhang 3 (Art. 29)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Bundesgesetz vom 5. Juni 193114 zum Schutz öffentlicher Wappen und

anderer öffentlicher Zeichen

2. Bundesbeschluss betreffend das eidgenössische Wappen vom 12. Dezem-

ber 188915

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 25. März 195416 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

Art. 7

Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach diesem Gesetz unzulässig ist, oder ein mit ihm verwechselbares Zeichen darf auch nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsnamen oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

Art. 8 Abs. 1 und 1bis

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder des in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Reglements das Zeichen des roten Kreuzes auf

14 AS 48 1

15 AS 11 334

16 SR 232.22