Vorlage

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

3. Abschnitt: Eintragungsverbot

Art. 13

1Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach den Artikeln 8 -11 unzulässig ist, darf auch nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsnamen oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

2Das Eintragungsverbot gilt auch in den Fällen, in denen Artikel 8 Absatz 4 den Gebrauch zulässt.

2. Kapitel: Ausländische öffentliche Zeichen

1. Abschnitt: Gebrauch

Art. 14 Gebrauch der ausländischen öffentlichen Zeichen

1Wappen, Fahnen, Hoheitszeichen oder mit ihnen verwechselbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten dürfen nur vom Staat, zu dem sie gehören, gebraucht werden.

2Der berechtigte Staat darf die Zeichen nach Absatz 1 nur gebrauchen, wenn der Gebrauch nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstösst.

3Werden die Zeichen nach Absatz 1 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19928 und müssen die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

4Wappen, Fahnen und Hoheitszeichen anderer Gemeinwesen, insbesondere von Gemeinden dürfen frei gebraucht werden, wenn der Gebrauch nicht unzutreffend oder irreführend ist und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstösst.

Art. 15 Ermächtigung

1Der berechtigte Staat kann Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen.

2Als Ermächtigung gilt insbesondere:

a. der Nachweis einer identischen Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsnamen im Ursprungsland durch eine entsprechende Eintragungsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde;

8 SR 232.11