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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 13 Seiten

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Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

b. jeder andere Nachweis der zuständigen ausländischen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsnamen erlaubt.

2. Abschnitt: Eintragungsverbot

Art. 16

Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Artikel 14 unzulässig ist, darf auch nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsnamen oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

3. Kapitel: Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen

Art. 17

1Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) führt ein elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen der Schweiz und der geschützten öffentlichen Zeichen, die ihm die ausländischen Staaten mitgeteilt haben. Es macht das Verzeichnis öffentlich zugänglich.

2Die Kantone teilen dem IGE die Zeichen nach Artikel 5 mit.

4. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 18 Klageberechtigung des Gemeinwesens

1Das an einem öffentlichen Zeichen berechtigte Gemeinwesen kann gegen jede widerrechtliche Verletzung seiner geschützten Zeichen nach den Artikeln 2, 4 – 6 und 14 zivilrechtliche Klage einreichen. Die Artikel 52, 55 und 60 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19929 gelten sinngemäss.

2Für die Zeichen nach den Artikeln 2, 4 und 6 ist das IGE klageberechtigt.

3Für die Zeichen nach den Artikeln 5 und 6 bestimmt das Recht des betroffenen Kantons, wer zur Klage berechtigt ist.

4Für die Zeichen nach Artikel 14 bestimmt das Recht des betroffenen ausländischen Staates, wer zur Klage berechtigt ist.

9 SR 232.11