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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 13 Seiten

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Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

b. Zeichen nach Buchstabe a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt;

c. Zeichen nach Buchstabe a für Dienstleistungen gebraucht oder für solche wirbt;

d. eine amtliche Bezeichnung oder eine damit verwechselbare Bezeichnung gebraucht;

e. ein nationales Bild- oder Wortzeichen gebraucht.

2Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

3Artikel 64 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199211 bleibt vorbehalten.

Art. 23 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreterinnen oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 24 Einziehung im Strafverfahren

1Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einem öffentlichen Zeichen gekennzeichnet sind.

2Es kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 25 Strafverfolgung

1Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2Gegen jede widerrechtliche Verletzung der Zeichen nach den Artikeln 1-4, 6 und 7 kann das IGE Strafanzeige einreichen. Es hat die vollen Parteirechte und kann Rechtsmittel einlegen.

Art. 26 Hilfeleistung der Zollverwaltung

1Für die Hilfeleistung der Zollverwaltung gelten die Artikel 70–72f des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199213 sinngemäss.

2Antrag auf Hilfeleistung stellen kann, wer nach Artikel 18 und 19 zur Zivilklage berechtigt ist.

11 SR 232.11

12 SR 313.0

13 SR 232.11