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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 13 Seiten

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Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

weissem Grund oder die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet;

b. solche Zeichen oder Worte auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so gekennzeichnete Waren verkauft, feilhält, ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbringt oder sonst in Verkehr setzt;

1bisIn leichten Fällen oder wenn die Täterin oder der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Busse erkannt werden.

2. Bundesgesetz vom 15. Dezember 196117 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen

Art. 1 Abs. 2

2Dieses Verbot gilt auch für Zeichen, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.

Art. 2 Abs. 2

2Dieses Verbot gilt auch für Zeichen, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.

Art. 3 Abs. 2

2Dieses Verbot gilt auch für Zeichen, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.

Art. 6

Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach diesem Gesetz unzulässig ist, oder ein mit ihm verwechselbares Zeichen darf auch nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsnamen oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

Art. 7 Abs. 1 und 1bis

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen der in den Artikeln 1–3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen verwendet;

b. solche Kennzeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt

17 SR 232.23