Vorlage
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen
3. Abschnitt: Mitteilung von verfahrensleitenden Verfügungen und rechtskräftigen Urteilen
Art. 27
Die beurteilende Behörde stellt dem IGE verfahrensleitende Verfügungen und rechtskräftige Urteile in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 30 Weiterbenützungsrecht
Abweichend von Artikel 8 dürfen Wappen, die bisher rechtmässig gebraucht wurden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch bis zu fünf Jahre weiter gebraucht werden, auch wenn der Gebrauch nach dem neuen Gesetz nicht mehr zulässig ist.
Art. 31 Hinterlegte oder eingetragene Marken
1Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegten oder eingetragenen Marken, die ein Wappen als Markenbestandteil enthalten, unterstehen weiterhin dem alten Recht.
2Nach Ablauf der ordentlichen Gültigkeitsdauer kann die Eintragung solcher Marken nicht mehr verlängert werden.
Art. 32 Bisher nicht eingetragene Kennzeichenrechte
Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken, Designs, Firmen, Vereins- oder Stiftungsnamen hängig, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens.
Art. 33 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.