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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 13 Seiten

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Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

Art. 19 Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenschutzorganisa-

tionen

Zu Klagen, die den Schutz der öffentlichen Zeichen als Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199210 betreffen, sind ferner berechtigt:

a. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;

b. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach ihren Statuten dem Konsumentenschutz widmen.

Art. 20 Einziehung im Zivilverfahren

1Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einem öffentlichen Zeichen oder einem damit verwechselbaren Zeichen gekennzeichnet sind, oder von vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräten und sonstigen Mitteln anordnen.

2Es entscheidet darüber, ob das öffentliche Zeichen unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.

Art. 21 Vorsorgliche Massnahmen

1Macht ein Gemeinwesen glaubhaft, dass es in seinem Recht an einem öffentlichen Zeichen verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann es die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen.

2Es kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft von widerrechtlich mit dem öffentlichen Zeichen versehenen Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustands oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

2. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz

Art. 22 Unzulässiger Gebrauch von öffentlichen Zeichen

1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a. nach diesem Gesetz geschützte Wappen, Fahnen oder Hoheitszeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbringt oder sonst in Verkehr setzt;

10 SR 232.11