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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 13 Seiten

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Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

d. als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 19545.

Art. 9 Gebrauch der Fahnen und Hoheitszeichen

1Die Fahnen und Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen frei gebraucht werden, wenn der Gebrauch nicht unzutreffend oder irreführend ist und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstösst.

2Werden die Zeichen nach Absatz 1 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19926 und müssen die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Art. 10 Gebrauch der amtlichen Bezeichnungen

Amtliche Bezeichnungen sowie mit ihnen verwechselbare Angaben dürfen für sich allein oder in Verbindung mit anderen Worten frei gebraucht werden, wenn der Gebrauch nicht unzutreffend oder irreführend ist und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstösst.

Art. 11 Gebrauch der nationalen Bild- und Wortzeichen

1Nationale Bild- und Wortzeichen dürfen frei gebraucht werden, sofern der Gebrauch nicht unzutreffend oder irreführend ist und nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstösst.

2Werden nationale Bild- und Wortzeichen von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19927 und müssen die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Art. 12 Gebrauch inländischer öffentlicher Zeichen, die mit öffentlichen

Zeichen des Auslandes verwechselbar sind

Soweit die Wappen, Fahnen und Hoheitszeichen der Schweiz nach diesem Gesetz gebraucht werden dürfen, darf der Gebrauch auch nicht untersagt werden, wenn das Zeichen mit einem öffentlichen Zeichen eines ausländischen Staates verwechselt werden kann.

5 SR 232.14

6 SR 232.11

7 SR 232.11