Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Landwirtschaftsprodukte, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Weine sowie für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte vor. Für diese Produkte können Angaben schon heute beim Bundesamt für Landwirtschaft eingetragen werden oder sie profitieren von einem Schutz nach kantonalem Recht gestützt auf die Grundlage des Landwirtschaftsgesetzes (Artikel 14, 16 und 63) sowie der Revisionsvorlage zum Waldgesetz (neuer Artikel 41a; vgl. Artikel 50a E-MSchG, Kapitel 2.1.3). Das neue Register auf der Grundlage von Artikel 50a E-MSchG soll folglich das heutige AOC- und IGP-Register für landwirtschaftliche Produkte ergänzen. Mit der Möglichkeit der Eintragung in ein Register wird der Schutz der geografischen Angaben offiziell für alle Produkte anerkannt. Man spricht hier von einem Schutz ex ante. Die Vorlage sieht ausserdem vor, dass sämtliche in ein Register eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ebenso wie die nach kantonalem Recht geschützten Weinbezeichnungen oder ausländische Weinbezeichnungen, die den gesetzlichen Vorgaben der Schweiz nachkommen, als Garantie- oder Kollektivmarke eingetragen werden können (Artikel 22a und 22b E-MSchG, Kapitel 2.1.1). Dasselbe gilt für (qualifizierte) geografische Angaben, die in einer Verordnung des Bundesrates gemäss Artikel 50 MSchG (zum Beispiel in der heutigen „Swiss made“-Verordnung für Uhren) oder in einer vergleichbaren ausländischen Ordnung reglementiert sind (Artikel 22c, E-MSchG, Kapitel 2.1.1). Der Markeninhaber erhält damit einen Schutztitel. Im Ausland wird es bedeutend einfacher, Schutz zu bekommen und diesen auch durchzusetzen, wenn im Herkunftsland bereits eine staatliche Anerkennung vorliegt (Schutz ex ante). In verschiedenen Ländern wird das Vorweisen eines Registerauszugs des Herkunftslandes für Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben oder eines anderen Schutztitels die Erlangung und Durchsetzung des Schutzes vereinfachen.

Die Herkunftsangaben sind heute schon Gegenstand verschiedener bilateraler Verträge, die die Schweiz abgeschlossenen hat, wie beispielsweise der Vertrag vom 14. Mai 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen15. Des Weiteren ist der Bundesrat bereits heute bestrebt, die Herkunftsangaben im Allgemeinen und die Bezeichnung „Schweiz“ im Besonderen im Rahmen zusätzlicher bilateraler Abkommen oder im Rahmen seiner Verhandlungen über Freihandelsabkommen zu schützen. Der Bundesrat wird sich systematisch dafür einsetzen, das Thema des Schutzes von Herkunftsangaben und insbesondere der Bezeichnung „Schweiz“ im Rahmen dieser Abkommen einzubringen. Die Erreichung dieses Ziels im Rahmen von Verhandlungen ist für die Schweiz von äusserster Wichtigkeit und ist den anderen Verhandlungsthemen der Schweiz gleichgesetzt.

1.2.3 Das Schweizerkreuz

Die Neuregelung trägt der heute unbefriedigenden Situation Rechnung. Mit einer präziseren Definition von Wappen, Kreuz und Fahne wird eine klare Grundlage für ihren Schutz geschaffen. Grössere Transparenz und Rechtssicherheit schafft die

15 SR 0.232.111.193.49. Ähnliche bilaterale Verträge hat die Schweizerische Eidgenossenschaft bis anhin abgeschlossen mit: Deutschland (SR 0.232.111.191.36), Spanien (SR 0.232.111.193.32), Ungarn (SR 0.232.111.194.18), Portugal (SR 0.232.111.196.54), der früheren Tschechoslowakei (SR 0.232.111.197.41); heute gültig für die beiden Nachfolgestaaten Tschechische Republik und Slowakei.