Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Kompetenz des Bundesrates, die anderen öffentlichen Zeichen der Eidgenossenschaft zu bezeichnen. Mit gleichem Ziel sollen auch die kantonalen Hoheitszeichen in ein Verzeichnis aufgenommen und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die neu zulässige kommerzielle Verwendung des Schweizerkreuzes legalisiert die heute de facto schon bestehende Situation und stellt das Kreuz der Schweizer Wirtschaft unter klar vorgegebenen Voraussetzungen bewusst als Marketinginstrument zur Verfügung. Dem Täuschungsverbot wird weiterhin vollumfänglich Rechnung getragen, indem das Kreuz nur für schweizerische Produkte verwendet werden darf. Im Gegensatz zur liberaleren Verwendung des Schweizerkreuzes soll das Schweizerwappen hingegen künftig strikt der Eidgenossenschaft vorbehalten bleiben. Das Schutzniveau für die öffentlichen Zeichen des Auslandes wird beibehalten und geht somit weiterhin über den international vorgesehenen Mindestschutz hinaus. Auf der staatsvertraglichen Ebene sieht Artikel 6 terder Pariser Verbandsübereinkunft16 vor, dass die öffentlichen Zeichen der Mitgliedstaaten (u.a. Wappen, Fahnen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen) vor Nachahmung geschützt sind und weder als Marke eingetragen noch kennzeichenmässig benutzt werden dürfen. Dabei beschränkt sich der Schutz dieser Zeichen auf die Irreführungsgefahr in Bezug auf die Herkunft von Waren und erstreckt sich ebenfalls auf die Nachahmung der charakteristischen heraldischen Merkmale. Diese Bestimmung gilt nur für Warenmarken, nicht jedoch für Dienstleistungsmarken. Das Wappenschutzgesetz dagegen verbietet die Aufnahme der geschützten Zeichen auch in Dienstleistungsmarken und Geschäftsfirmen. Der Schutz erstreckt sich zudem nicht nur auf heraldische, sondern – gleich wie beim Schweizerwappen - auf alle verwechselbaren Nachahmungen. Eine heraldische Nachahmung liegt dann vor, wenn trotz der Abwandlung des öffentlichen Zeichens des Auslandes die Marke den Charakter einer Wappendarstellung aufweist und vom Publikum als staatliches Wappen aufgefasst wird.
1.3 Begründung und Bewertung der Neuregelung
1.3.1 Herkunftsangaben und Kriterien zur Bestimmung der Herkunft (Schutz ex post)
Der wirtschaftliche Wert von „Swissness“ wird heute klar erkannt: Die Hälfte aller Unternehmen, die Schweizer Produkte vertreiben, bringt neben ihrer eigenen Marke die Bezeichnung „Schweiz“ an (co-branding) und geben über 40% der Unternehmen an, diese Bezeichnung in Zukunft konsequent verwenden zu wollen17. Aus einer Ähnlichkeitsrecherche geht hervor, dass ungefähr 6400 eingetragene Marken in der Schweiz die Bezeichnung „Schweiz“ – oder ähnliche Bezeichnungen wie „Switzerland“, „Swiss“ usw. – oder das Schweizerkreuz enthalten18. Eine Revision der Regelung rund um die Bezeichnung „Schweiz“ ist notwendig. Sie muss sich jedoch in die Gesamtrevision der Regeln des MSchG einfügen, welche die Kriterien zur Bestimmung der Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen enthalten. –Diese
16 Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; SR 0.232.04
17 Zahlen gemäss online-Umfrage des Branding-Institute vom Mai 2005 bei den Mitgliedern des Schweizerischen Markenartikelverbandes, PROMARCA (einsehbar unter www.branding-institute.ch/frameset.html).
18 Stand der Nachforschung: Ende 2006 (für eine Zusammenfassung der Nachforschung siehe http://www.ipi.ch/D/jurinfo/j108.shtm