Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Kriterien erweisen sich heute als ungenügend, da sie zu Allgemein sind. Es drängt sich deshalb eine Revision der gesetzlichen Regelung als Ganzes auf (Artikel 48 und 49 E-MSchG, Kapitel 2.1.2).

Zudem wäre es unbefriedigend, nur die Frage der „Swissness“ neu zu regeln und einzig für die geografische Angabe „Schweiz“ ein Register für alle Produkte zu schaffen sowie nur dieser Bezeichnung die Eintragung als Garantie- oder als Kollektivmarke zu ermöglichen. Eine Neuregelung für geografische Angaben, die sich auf spezifischere Orte der Schweiz beziehen, entspricht dem gleichen Bedürfnis wie die Neuregelung für „Swissness“ und sollte daher parallel behandelt werden. Die Bezeichnung „Genf“ (für Uhren) ist ein ebenso eindeutiger und attraktiver Hinweis auf die Herstellung in der Schweiz wie die Bezeichnung „Schweiz“ selbst. Die Schaffung eines schweizerischen Registers für geografische Angaben auch für nicht landwirtschaftliche Warenkategorien und die Ausdehnung der Garantie- oder Kollektivmarke auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kann solche Fragen klären.

Zur Erhöhung der Transparenz und der Rechtssicherheit legt die Revisionsvorlage präzisere Kriterien zur Bestimmung der Herkunft von Waren und Dienstleistungen fest (Schutz ex post). Da die heutige gesetzliche Regelung sehr allgemein ist, geben bestimmte Herkunftsangaben den Konsumentinnen und Konsumenten heute keine nützlichen Informationen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Lebensmittel mit der Angabe „aus der Schweiz“ gekennzeichnet wird, obwohl einzig das Mischen von 15 ausländischen Zutaten in der Schweiz erfolgt ist (zum Ort der Verarbeitung siehe die Erläuterungen zu Artikel 48 Absatz 3 E-MSchG, Kapitel 2.1.2). Die in der Revisionsvorlage vorgeschlagenen präziseren Kriterien sollen in Bezug auf die Verwendung der Herkunftsangaben zu mehr Klarheit führen. Diese müssen von den Konsumentinnen und Konsumenten eindeutig als solche verstanden werden, damit sie bei ihren Kaufentscheiden berücksichtigt werden können. Eine mögliche Konsequenz der neuen Regelung ist, dass gewisse Produkte keine Herkunft mehr haben, da der Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess in zu vielen verschiedenen Ländern erfolgt ist. In diesen Fällen werden die Konsumentinnen und Konsumenten durch das Weglassen der Herkunftsangabe besser informiert sein als durch den Gebrauch einer Herkunftsangabe, die auf das Land verweist, wo die 15 ausländischen Zutaten (vgl. oben erwähntes Beispiel) gemischt worden sind (für detaillierte Erklärungen siehe die Erläuterungen zu Artikel 48 E-MSchG, Kapitel 2.1.2).

1.3.2 Andere Schutzformen (Schutz ex ante)

Artikel 50 MSchG gibt den Wirtschaftsbranchen schon heute die Möglichkeit, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, unter denen eine (qualifizierte) schweizerische Herkunftsangabe gebraucht werden darf. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 15. November 2006 diese Möglichkeit in Erinnerung gerufen (vgl. Kapitel 1.1), kommt jedoch zum Schluss, dass dieses Instrument allein nicht genügt, um den Schutz der Herkunftsangaben zu verstärken. Einerseits besteht die Gefahr, dass nur wenige Branchen dieses Instrument nutzen werden und somit nicht alle Sektoren davon profitieren werden. Andererseits ist es schwierig, selbst innerhalb einer Branche zu einer Übereinstimmung zu gelangen. Aus diesem Grund schlägt der Bundes-