Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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rat zwei zusätzliche Massnahmen vor: Erstens die Schaffung eines Registers für geografische Angaben für alle Produkte (mit Ausnahme der Landwirtschaftsprodukte, der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte19, der Weine20 sowie der waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte21) und zweitens die Möglichkeit, beim BLW oder beim IGE registrierte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und Weinbezeichnungen, die gemäss kantonalem Recht geschützt sind sowie geografische Angaben, die in einer Verordnung des Bundesrates im Sinne von Artikel 50 MSchG geregelt sind, als Garantiemarke oder als Kollektivmarke einzutragen.
Register für geografische Angaben für Produkte
Der Bundesrat hat die Vor- und Nachteile des Schutzes von geografischen Angaben durch ein Register geprüft.
Es könnten sich die folgenden Nachteile ergeben: Erstens besteht die Gefahr, dass die Schaffung eines Registers für geografische Angaben für Produkte auf der Grundlage des MSchG zu einem „Zwei-Klassen-Schutz“ führen könnte: Einerseits der von einer Registrierung unabhängige Schutz aus dem MSchG und andererseits der Schutz aus dem Register für geografische Angaben, der sich auf die Dauer zum einzig wirksamen Schutz entwickeln könnte. Zweitens ist eine registrierte geografische Angabe keine Marke und kann deshalb nicht vom Madrider System profitieren, das dem Markeninhaber ermöglicht, seine Marke mit einem einzigen Antrag in allen benannten Vertragsparteien zu hinterlegen22. Drittens ist das Eintragungsverfahren einer geografischen Angabe potenziell schwerfällig und kostspielig.
Der Bundesrat hat diese drei Nachteile geprüft: Er ist erstens der Meinung, dass er in Bezug auf den „Zwei-Klassen-Schutz“ keine Bedenken hat. Ist die geografische Angabe im Register eingetragen, genügt es, wenn der Benutzer auf das Register Bezug nimmt, um zu beweisen, dass die Angabe existiert (Schutz ex ante). Ist die geografische Angabe dagegen nicht im Register eingetragen, muss der Benutzer im Falle eines Rechtsstreits beweisen, dass die Angabe existiert (Schutz ex post). Letzteres ist schon heute der Fall und hat zu keinen Problemen geführt. Das MSchG bleibt also ein wirksames „Auffangnetz“, das den unzutreffenden Gebrauch von nicht registrierten geografischen Angaben verhindert. Zweitens entfällt mit der Erweiterung der Möglichkeit, registrierte geografische Angaben als Garantie- und Kollektivmarken zu schützen, (vgl. Artikel 22a E-MSchG, Kapitel 2.1.1) der Nachteil, das Madrider System nicht benutzen zu können. Drittens werden die Kosten, die für das Eintragungsverfahren einer geografischen Angabe (Schutz ex ante) anfallen, durch die Einsparungen wettgemacht, die dank des wirksamen Schutzes erzielt werden können. Zudem werden die Kosten dieses Verfahrens den Bund nicht belasten, sondern gehen vollständig zu Lasten des Instituts, das finanziell unabhängig ist. Der zusätzliche Arbeitsaufwand für das Institut kann über Gebühren finanziert werden (vgl. Kapitel 1.6).
19 Ein Register für diese Erzeugnisse wird bereits in Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft geregelt.
20 Die Register für Weinbezeichnungen fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
21 Gemäss Artikel 41a des Revisionsentwurfs des Waldgesetzes (BBl 2007 3829).
22 Für detailliertere Erklärungen zum Madrider System, siehe unten „Garantiemarke und Kollektivmarke“.