Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Die Schaffung eines Registers für geografische Angaben hat in mehrfacher Hinsicht Vorteile. Sie ermöglicht einen Schutz ex ante und setzt der Unvorhersehbarkeit und der Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Schutzobjekt ein Ende. Der im MSchG vorgesehene Schutz ex post wird nämlich nur im Falle eines Rechtsstreits greifbar. Gleichzeitig würde ein solches Register für geografische Angaben den Produzenten eine rechtliche Grundlage schaffen, um sich für ein Produkt einzusetzen. Die Publizität, die sich mit der Eintragung der geografischen Angabe ergibt, wird zu einer Verstärkung des Schutzes führen. Der Schutz ex ante hat vor allem auch den grossen Vorteil, dass er den Schutz der geografischen Angabe und seine Durchsetzung im Ausland vereinfachen würde. Des Weiteren würde die Position der Schweiz auf internationaler Ebene gestärkt, insbesondere im Rahmen der Verhandlungen in der Welthandelsorganisation (WTO), wo die Möglichkeit der Schaffung eines multilateralen Registers für alle geografischen Angaben der WTO-Mitgliedsländer verhandelt wird. Das Bestehen eines schweizerischen Registers für geografische Angaben würde die Glaubwürdigkeit der Schweiz im Rahmen dieser Verhandlungen stärken. In diesem Sinne käme die Schaffung eines Registers den Anliegen der Interpellationen 04.3257 Germanier und 04.3350 Epiney („WTO. Schutz geografischer Angaben“) vom 07. Mai 2004 und vom 16. Juni 2004 entgegen, welche verlangen, dass sich die Schweiz im Rahmen der WTO-Verhandlungen und im Interesse aller Benutzer von geografischen Angaben für die Schaffung eines multilateralen Registers einsetzen soll. Auch für zukünftige Verhandlungen von bilateralen Verträgen oder von Freihandelsabkommen, welche den Schutz geografischer Angaben verstärken wollen, wäre ein Register für geografische Angaben nützlich. Aus Sicht der betroffenen Länder wäre ein Register sogar notwendig, da die Listen mit geografischen Angaben, welche in den Verhandlungen zu den Abkommen erstellt werden, an Glaubwürdigkeit gewinnen würden. Mit der weltweiten Entwicklung der geografischen Angaben führen immer mehr Länder Register für solche Angaben für alle Produkte ein (Beispiele: Indien, Mexiko etc.). Der Schutz dieser Bezeichnungen durch Registrierung (Schutz ex ante) wird damit zum international anerkannten Standard. Entsprechend sollten auch die Schweizer Produzenten von diesem rechtlichen Instrument profitieren können. Schliesslich besteht auf Bundesebene wie bereits erwähnt ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Landwirtschaftsprodukte und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte. Es gibt keinen triftigen Grund, weshalb diese Art von Schutz nicht auch für die anderen Produkte gelten sollte.
Garantie- oder Kollektivmarke
Nach der heute geltenden Regelung kann eine Ursprungsbezeichnung (zum Beispiel „Gruyère“) oder eine geografische Angabe (zum Beispiel „Waadtländer Saucisson“) nicht als Wortmarke eingetragen werden. Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben weisen keine Unterscheidungskraft auf und müssen für alle frei verwendbar sein, weshalb sie die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a MSchG nicht erfüllen. Damit ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, muss der Inhaber ein unterscheidungskräftiges Zeichen hinterlegen. Unterscheidungskräftig ist das Zeichen insbesondere dann, wenn es aus einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe und einem Bild-Zeichen zusammengesetzt ist (zum Beispiel ein Zeichen bestehend aus dem Wort „Gruyère“ und einer grafischen Darstellung).