Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Markeninhaber einem Dritten nur dann die kommerzielle Verwendung der registrierten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verbieten kann, wenn der Gebrauch gegen das Pflichtenheft der entsprechenden Bezeichnung oder Angabe verstösst.

Das Gleiche gilt auch, wenn die Garantie- oder Kollektivmarke nicht auf einer registrierten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe (gemäss Artikel 16 LwG oder Artikel 50a E-MSchG) beruht, sondern auf einer nach dem kantonalen Recht geschützten Weinbezeichnung. Die Kriterien sind in der entsprechenden kantonalen Regelung festgelegt. Dies gilt letztlich auch, wenn sich die Garantie- oder die Kollektivmarke auf eine Verordnung des Bundesrates stützt. Beim Erlass der Verordnung kann dieser prüfen, ob die Kriterien effektiv vom Dachverband festgelegt worden sind und ob der Verband für die betreffende Branche effektiv repräsentativ ist.

Die Garantie- oder Kollektivmarke soll für die Produzenten ein zusätzliches Instrument sein zur Verstärkung des Schutzes im Ausland für registrierte Ursprungsbzeichnungen und geografische Angaben, der nach kantonalem Recht geschützten Weinbezeichungen sowie der geografischen Angaben gemäss einer Verodnung des Bundesrates. Die Garantie- oder Kollektivmarke erlaubt es, die Vorteile des Madrider Systems zu nutzen, so dass er sein Gesuch um Eintragung der Marke nicht in jedem einzelnen Land hinterlegen muss. Mittels eines zentralisierten Verfahrens kann der Markeninhaber mit einem einzigen Antrag diejenigen Länder benennen, in welchen er seine Marke eintragen lassen möchte. Jedes benannte Mitgliedsland wird anschliessend das Zeichen gemäss der jeweiligen nationalen Gesetzgebung prüfen. Dies bedeutet, dass die Marke mit der Eintragung im internationalen Register nicht automatisch Schutz in allen benannten Mitgliedsländern erhält, sondern in jedem benannten Land einzeln geprüft wird. Der Markeninhaber geniesst in den benannten Mitgliedsländern den gleichen Schutz, wie wenn er die Marke in diesen Ländern einzeln hinterlegt hätte. Das Madrider System hat den Vorteil, dass die Marke zentral von der Schweiz24 aus hinterlegt werden kann, was Kosten für die Hinterlegungsgebühren in einigen Mitgliedsländern25 spart. Die Benützung des Madrider Systems erleichtert jedoch nicht per se die Eintragung einer Marke im Ausland. Es ist Sache der Inhaber im Ausland, den wirksamsten Schutz für ihre Ursprungsbezeichnung, ihre geografische Angabe, ihre nach kantonalem Recht geschützte Weinbezeichnung oder ihre durch eine Verordnung des Bundesrates geregelte Herkunftsangabe zu finden. Einige Länder kennen die Garantiemarke, andere die certification mark, wiederum andere die Kollektivmarke usw., wobei sich diese Begriffe nicht decken. Die Wahl der Schweizer Marke (sei es der Garantiemarke oder der Kollektivmarke) sollte deshalb mit grosser Sorgfalt erfolgen, um dem ausländischen Markentyp möglichst zu entsprechen. Zudem kennen einige Länder (zum Beispiel Japan) weder die Garantie- noch die Kollektivmarke für geografische Angaben. In diesen Ländern wird deshalb die Eintragung einer dieser beiden Marken in der Schweiz keinen Vorteil bringen. In verschiedenen Ländern können die geografischen Angaben grundsätzlich nicht als Wortmarke eingetragen

24 Dies ist vor allem bei der Erneuerung der Marke von Vorteil.

25 Eine Ersparnis kann in den Ländern erreicht werden, welche die Ergänzungsgebühr anwenden (zum Beispiel Frankreich und Deutschland), nicht jedoch in den Ländern, welche individuelle Gebühren erheben (zum Beispiel die USA und Japan). Diese sind oftmals ebenso teuer wie die Gebühren bei einer Eintragung direkt bei der nationalen Behörde.