Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Forschung und Entwicklung stellen heutzutage oftmals die Grundlage für die charakteristischen Eigenschaften eines Produktes dar und müssen deshalb mitberücksichtigt werden können.
– Die Schweizerische Eidgenossenschaft als Inhaberin der Garantiemarke „Schweiz“: Diese Lösung trägt der Notwendigkeit nicht Rechnung, den Schutz geografischer Angaben in kohärenter und umfassender Weise zu regeln. Für diese Alternative wäre es nötig, dass sich eine bestimmte Branche, die von dieser Marke „Schweiz“ Gebrauch machen möchte, vorgängig über die gemeinsamen Kriterien einigt. Diese Kriterien würden dann ins Markenreglement aufgenommen. Diese Möglichkeit besteht jedoch schon aufgrund von Artikel 50 MSchG. Eine Wirtschaftsbranche kann sich auf gemeinsame Kriterien einigen und vom Bundesrat die Ausarbeitung einer Verordnung verlangen, auf deren Grundlage die Dachorganisation dieser Branche eine Garantiemarke oder eine Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22c E-MSchG beantragen kann. Die Verwaltung einer Garantiemarke „Schweiz“ durch die Eidgenossenschaft und die konsequente Verteidigung dieser Marke im Ausland hätten für den Bund sehr hohe Kosten zur Folge.
– Register für geografische Angaben, die nur die Bezeichnung „Schweiz“ enthalten: Diese Lösung trägt der Notwendigkeit nicht Rechnung, den Schutz geografischer Angaben in kohärenter und umfassender Weise zu regeln.
1.5 Rechtsanwendung
1.5.1 In der Schweiz
Bereits heute mahnt das IGE Unternehmen ab, die die Bezeichnung „Schweiz“, das Schweizerkreuz und die öffentlichen Zeichen der Eidgenossenschaft missbräuchlich verwenden und macht sie darauf aufmerksam, dass Verstösse gegen das MSchG und das WSchG strafrechtlich verfolgt werden können. In Zukunft soll das Institut in der Schweiz noch aktiver werden und die fehlbaren Unternehmen konsequent über ihr rechtswidriges Verhalten in Kenntnis setzen. Der Abmahnung dieser Unternehmen wird dadurch Nachdruck verliehen, dass den Firmen eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wird, unter Androhung rechtlicher Schritte. Das revidierte MSchG gibt dem Institut das Recht gegen jede missbräuchliche Verwendung (und nicht nur bei gewerbsmässigen Handlungen) Strafanzeige einzureichen und im Verfahren Parteirechte geltend zu machen (vgl. Artikel 64 E-MSchG, Kapitel 2.1.2). Im Falle von leichten Verletzungen wird sich das Institut auf das Einreichen eines Strafantrags beschränken. Erfordert es jedoch das Interesse der Eidgenossenschaft, insbesondere bei schweren Verletzungen, wird es als Partei im Verfahren auftreten. Es ist jedoch in erster Linie Sache der Betroffenen (zum Beispiel Konkurrent eines Produzenten), Strafantrag einzureichen und Sache der Kantone, Offizialdelikte von Amtes wegen zu verfolgen (dort, wo der Missbrauch gewerbsmässig erfolgt). Das revidierte WSchG enthält ebenfalls eine ausdrückliche Bestimmung, welche dem Institut das Recht erteilt, gegen jede widerrechtliche Verletzung der öffentlichen Zeichen der Schweiz Strafantrag einzureichen und im Verfahren Parteirechte geltend zu machen (vgl. Artikel 25 E-WSchG, Kapitel 2.2). Erfordert es das Interesse der Eidgenossenschaft, wird das Institut im Verfahren als Partei auftreten. Nach dem Entwurf des WSchG ist es nach wie vor Aufgabe der Kantone, Verstösse von Amtes wegen zu verfolgen.