Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Revisionsentwurf soll in Zukunft jeder gesuchstellenden Gruppierungen die Möglichkeit geben, ihre registrierte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe als Wort-Garantiemarke oder als Wort-Kollektivmarke hinterlegen zu können (vgl. Artikel 22a E-MSchG, Kapitel 2.1.1). Diese Marken bestehen aus einer im Register des BLW eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder aus einer im neu vorgesehenen Register gemäss Artikel 50a E-MSchG eingetragenen geografischen Angabe (vgl. Artikel 50a E-MSchG; Kapitel 2.1.3). Dieselbe Möglichkeit sieht der Revisionsentwurf auch für die Kantone vor, die Listen für die Registrierung von Weinbezeichnungen führen. Aufgrund des TRIPS-Abkommens und der PVÜ gilt dies auch für öffentliche Gemeinwesen, die sich auf eine entsprechende ausländische Regelung stützen können (siehe Artikel 22b E-MSchG, Kapitel 2.1.1) sowie die Dachverbände derjenigen Branchen, die von einer Verordnung des Bundesrates im Sinne von Artikel 50 MSchG profitieren. In Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen und der PVÜ muss eine solche Registrierung auch für Wirtschaftsbranchen gelten, die von einer vergleichbaren ausländischen Regelung profitieren (vgl. Artikel 22c E-MSchG, Kapitel 2.1.1).
Das von Artikel 22a, 22b und 22c E-MSchG vorgesehene Markensystem setzt zwingend die vorgängige Registrierung der Ursprungsbezeichnung, der geografischen Angabe, den Schutz der Weinbezeichnung nach kantonalem Recht oder das Bestehen einer Verordnung des Bundesrates voraus. Diese Marken haben eine Sonderstellung, da die Voraussetzungen für ihren Gebrauch durch einen Verweis auf das Pflichtenheft, auf die kantonale Gesetzgebung oder auf die entsprechende Verordnung des Bundesrates geregelt werden. In erster Linie sollen sie die Erlangung des Schutzes im Ausland vereinfachen (siehe unten zum Begriff „zusätzliches Instrument“ für die Produzenten und Hersteller).
Die Voraussetzung, dass die Ursprungsbezeichnung, die geografische Angabe zuerst registriert werden muss oder die Weinbezeichnung nach kantonalem Recht geschützt sein muss oder dass eine Verordnung des Bundesrates bestehen muss, hat zur Folge, dass eine Garantie- oder eine Kollektivmarke erst nach einem relativ aufwändigen und langwierigen Verfahren eingetragen werden kann. Diese Voraussetzung ist unabdingbar. Einerseits stellt sie sicher, dass die Marke von einer repräsentativen Gruppierung von Produzenten oder Fabrikanten aus dem betreffenden geografischen Gebiet eingetragen wird. Andererseits wird dadurch auch gewährleistet, dass die Voraussetzungen für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe (gemäss Pflichtenheft, welches die Voraussetzungen in Bezug auf das geografische Gebiet, die Herstellungsmethode usw. festlegt) in Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt den Bedingungen entsprechen, welche am Ort der Herkunft tatsächlich bestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Rahmen des Registrierungsverfahrens der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe geprüft. Dadurch wird es unmöglich, die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe durch die Markeneintragung zu monopolisieren23, da der
23 Eine Monopolisierung muss verhindert werden. Sowohl Ursprungsbezeichnungen als auch geografische Angaben sind Herkunftsangaben. Eine Herkunftsangabe ist ein atypisches Recht, da es nicht von einem Einzelnen begründet wird. Es handelt sich nicht um ein Individualrecht, sondern um ein Kollektivrecht. Das Kollektiv hat den zu schützenden Wert geschaffen und der Schutz steht jedem offen, der dazu gehört. Ein ähnliches Beispiel ist die Körperschaft „Allmend“: Jeder, der zur Körperschaft gehört, kann sie nutzen, unter der Voraussetzung, dass er bestimmte Regeln einhält.