Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Auf zivilrechtlicher Ebene sieht das revidierte MSchG neu eine Beweisregel vor, die Beweislastumkehr, welche ebenfalls der Verstärkung des Schutzes der Herkunftsangaben dienen soll (vgl. Artikel 51a E-MSchG; Kapitel 2.1.2). Zur Verteidigung der öffentlichen Zeichen führt das revidierte WSchG für das Gemeinwesen die Möglichkeit der Zivilklage ein. Das betroffene Gemeinwesen wird damit zur Einreichung einer solchen Klage legitimiert. Für das Schweizerwappen ist das Institut klageberechtigt.

1.5.2 Im Ausland

Zur Verstärkung des Schutzes der geografischen Angaben im Ausland sieht die Revision des MSchG die Schaffung eines Registers für geografische Angaben für alle Produkte mit Ausnahme der Landwirtschaftsprodukte, der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte, der Weine sowie der waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte vor (vgl. Artikel 50a E-MSchG, Kapitel 2.1.3). Weiter ist vorgesehen, dass die gemäss Artikel 16 LwG oder Artikel 50a E-MSchG in einem Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie die nach kantonalem Recht geschützten Weinbezeichnungen und die (qualifizierten) Herkunftsangaben, die in einer Verordnung des Bundesrates geregelt sind, als Garantie- oder als Kollektivmarke eingetragen werden können (vgl. Artikel 22a, 22b und 22c E-MSchG; Kapitel 2.1.1). Dem Markeninhaber wird dadurch ein Schutztitel gewährt, der die Erlangung des Schutzes und seine Durchsetzung im Ausland vereinfacht. Das Vorweisen eines Auszugs aus dem Register für Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben oder eines anderen Schutztitels aus dem Herkunftsland erleichtert in einigen ausländischen Staaten tatsächlich die Erlangung des Schutzes uns seine Durchsetzung.

Das Institut wird in Zukunft in enger Zusammenarbeit mit dem EDA (Politische Direktion und Vertretungen im Ausland) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) seine Überwachungstätigkeit bei Markeneintragungen in Ländern mit hoher Missbrauchsdichte weiter verstärken. Bei krassen Missbrauchsfällen wird das Institut die fehlbaren Unternehmen direkt oder über die Schweizer Botschaften anschreiben und dazu ermahnen, auf die Verwendung der Bezeichnung „Schweiz“ oder des Schweizerkreuzes oder auf die Eintragung der fraglichen Marken zu verzichten. Das Institut wird insbesondere bei fehlbaren ausländischen Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 6terPVÜ intervenieren, um den Schutz des Schweizerkreuzes zu verstärken. Schliesslich wird es weiterhin die betroffenen Branchenverbände über solche Missbräuche informieren, so dass diese über die zu treffenden Massnahmen selber entscheiden können. Die Zusammenarbeit mit den betreffenden Branchenorganisationen und den Schweizer Vertretungen im Ausland ist insbesondere auch in Bezug auf die missbräuchliche Verwendung der AOC/IGP-Bezeichnungen notwendig. Im Rahmen der Agrarpolitik 2011 (AP 2011) ist vorgesehen, eine Bestimmung aufzunehmen, die die Verteidigung dieser Bezeichnungen erleichtern soll. Zu diesem Zweck wird das BLW eng mit dem IGE zusammenarbeiten, welches das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich des Geistigen Eigentums ist26.

Des Weiteren setzt sich der Bundesrat bereits heute dafür ein, die Herkunftsangaben im Allgemeinen und die Bezeichnung „Schweiz“ im Besonderen im Rahmen zusätzlicher bilateraler Abkommen oder im Rahmen seiner Verhandlungen über Freihandelsabkommen zu schützen. Diese Bemühungen stellen eine weitere Massnahme zur

26 Für die Einzelheiten, siehe BBl 2006 6414 f. über die Einführung von Artikel 16b LwG.