Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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werden, da sie nicht über die entsprechende Unterscheidungskraft verfügen. Schliesslich sind die Voraussetzungen in Bezug auf den Inhalt des Markenreglements einer Garantie- oder Kollektivmarke sehr häufig an nationale Besonderheiten gebunden. So wird eine Registrierung in den USA fast automatisch aufgrund des Reglementsinhalts provisorisch abgelehnt, weshalb der Beizug eines amerikanischen Anwalts praktisch zwingend ist. Aus dieser Sicht bringt das Madrider System keine Vereinfachung der Eintragung in den USA.

Auf nationaler Ebene stellt die Garantie- oder Kollektivmarke einer Ursprungsbezeichnung, einer registrierten geografischen Angabe (vgl. Artikel 22a E-MSchG, Kapitel 2.1.1), einer nach kantonalem Recht geschützten Weinbezeichnung (vgl. Artikel 22b E-MSchG, Kapitel 2.1.1) oder einer durch eine Verordnung des Bundesrates geregelten Herkunftsangabe (vgl. Artikel 22c E-MSchG, Kapitel 2.1.1) für den Markeninhaber auch ein wirksames Instrument dar, um gegen jüngere Marken Widerspruch zu erheben, welche die entsprechende Ursprungsbezeichnung oder Angabe enthalten und für identische oder vergleichbare Waren eingetragen worden sind. Eine solche Marke trägt somit ebenfalls zur Verstärkung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben, Weinbezeichnungen und Herkunftsangaben bei (für Einzelheiten siehe Artikel 31 Absatz 1terE-MSchG; Kapitel 2.1.1).

1.4 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Im Rahmen der Vorarbeiten zum Gesetzesentwurf wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten zur Verstärkung des Schutzes der Bezeichnung „Schweiz“ im Besonderen und der Herkunftsangaben im Allgemeinen untersucht. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsansätze hat sich der Bundesrat für den vorliegenden Revisionsentwurf entschieden (vgl. Kapitel. 1.2 und 1.3).

Der Bundesrat schlägt vor, das System der Garantie- oder Kollektivmarke wie in der Revisionsvorlage beschrieben auf eine bereits eingetragene Ursprungsbezeichnung, eine geografische Angabe, eine nach kantonalem Recht geschützte Weinbezeichnung oder auf eine bereits existierende Bundesratsverordnung abzustellen (vgl. oben Kapitel 1.3.2). Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, im MSchG eine ähnliche Lösung zu verankern, wie sie das Gemeinschaftsrecht oder das deutsche Recht vorsieht, wobei letzteres unserem System noch näher steht. Demnach wäre die Eintragung als Garantie- oder als Kollektivmarke für alle geografischen Angaben möglich, unabhängig davon, ob diese in einem amtlichen Register eingetragen oder durch eine gesetzliche Reglung reglementiert sind. Gestützt auf die Marke könnte der Inhaber Dritten die Verwendung der Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr nur dann untersagen, wenn der Gebrauch nicht den Kriterien von Artikel 48 oder 49 E-MSchG entspricht (für die vollständige Darlegung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung und der Variante vgl. die Erläuterungen zu Artikel 22a E-MSchG, Kapitel 2.1.1).

Der Vollständigkeithalber die geprüften, aber verworfenen Lösungsmöglichkeiten:

– Kriterium zur Bestimmung des Herkunftsortes – Übernahme der St. Galler Kriterien: Die St. Galler Kriterien (siehe dazu Kapitel 1.1) beziehen sich auf traditionelle Produkte und können nicht ohne weiteres übernommen werden.