Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Grundprinzipien des Vertrages im Einklang stehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten befugt, Qualitätsnormen für Erzeugnisse zu erlassen, die auf ihrem Gebiet vertrieben werden. Sie können die Verwendung von Qualitätsbezeichnungen auch von der Beachtung dieser Normen abhängig machen, wenn sie diese Normen und Bezeichnungen nicht an die Voraussetzung knüpfen, dass das Verfahren zur Herstellung der fraglichen Ware im Inland zu erfolgen hat. Zulässig sind nur Voraussetzungen, die an das Vorliegen objektiver innerer Merkmale anknüpfen, die den Erzeugnissen die erforderte Qualität verleihen30.

Liegt eine Einschränkung des Warenverkehrs vor, kann diese allerdings unter bestimmten Umständen nach Art. 30 EG-Vertrag sowie gemäss der Rechtsprechung des EuGH nach den „implizit immanenten Schranken“ von Art. 28 EG-Vertrag gerechtfertigt sein. Zu den Rechtsfertigungsgründen zählt u.a. auch der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, worunter auch der Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen fällt. Erfordernisse, die zum hohen Ansehen eines Produktes beitragen, sind ungeachtet ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als gemeinschaftskonform anzusehen, wenn nachgewiesen wird, dass sie ein erforderliches und verhältnismässiges Mittel darstellen31.

Eine weitere in diesem Zusammenhang relevante Rechtfertigungsmöglichkeit ist der Schutz des lauteren Handels. Unter der Lauterkeit des Handelsverkehrs ist insbesondere der Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verstehen. Dazu kommt die mögliche Irreführungs- und Verwechslungsgefahr.

Die Europäische Gemeinschaft hat ausser für gewisse Landwirtschaftsprodukte weder harmonisierte Bestimmungen noch einheitliche Praktiken in Bezug auf die Herkunftsangaben (oder Ursprungsregeln) erlassen. Es gibt jedoch Richtlinien zu spezifischen Punkten, insbesondere über unlautere (oder gar irreführende) Geschäftspraktiken. Die Richtlinie 2005/2932 wurde erlassen, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor unlauteren Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zu schützen. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt eine Geschäftspraxis als irreführend oder gar als unwahr, wenn die Angabe der geografischen Herkunft nicht korrekt ist. Die Richtlinie ist seit dem 12. Juni 2005 in Kraft und musste von den Mitgliedsländern bis spätestens zum 12. Juni 2007 umgesetzt werden.

Für den Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten wird die Herkunft in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung 2913/9233 zur Festlegung des Zollkodex definiert: Eine Ware stammt aus dem Land, wo sie vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist. Wurde die Ware ausgehend von Bestandteilen hergestellt, die aus verschiedenen Ländern stammen, ist sie Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen

30 Vgl. Rs. 13/78, Eggers, Rn. 24f. Vgl. Rs. C-321/94 bis C-324/94, Pistre, Slg. 1997, S. 2343, Rn. 49.

31 Rs. C-388/95, Rioja, Rn. 58 f.; Rs. C-108/01, Prosciutto di Parma, Rn. 66.

32 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarkinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Abl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

33 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Abl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), in der konsolidierten Version vom 1.1.2007.