Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Die Verordnung 2454/9334 listet die Be- oder Verarbeitungen auf, die ausreichen, um der Ware Ursprungscharakter zu verleihen.
In Bezug auf die Ursprungsbezeichnungen bestehen zwischen den Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten Unterschiede. Das deutsche Recht enthält keine präzisen Regeln zur Bestimmung der Herkunft. Diese bestimmt sich in der Praxis im Wesentlichen auf der Grundlage des Kriteriums der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ des Zollkodex der Gemeinschaften. Wurden gewisse Bestandteile des Produkts ausserhalb von Deutschland gefertigt, darf die Bezeichnung „Made in Germany“ gemäss der deutschen Rechtsprechung dann auf einer Ware angebracht werden, wenn die Leistungen, die für die Eigenschaft des Produktes und die Verkehrsanschauung im Hinblick auf die Qualität des Produktes im Vordergrund stehen, in Deutschland geleistet wurden. In Frankreich kann die Herkunftsangabe auf einem Produkt angebracht werden, wenn die so vermittelte Information zutreffend ist. Das Konzept der „wesentlichen Verarbeitung“ wurde von der französischen Rechtsprechung ausgelegt. Das Tribunal d’instance de Metz befand, dass ein Hersteller, der die Bezeichnung „Made in France“ für Schuhe verwendete, die in Portugal zusammengesetzt worden waren, keine Widerhandlung begangen hatte, da nur 11-13% des Wertanteils der Schuhe in Portugal entstanden ist und das Zusammensetzen allein nicht ausreichte, um eine andere Herkunftsbezeichnung zu rechtfertigen. Italien verfügt schon seit Jahrzehnten über Bestimmungen zur Verhinderung der Verwendung geografischer Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder anderer Elemente, welche angeben oder suggerieren, dass eine Ware aus einem Ort kommt, der nicht seiner wahren Herkunft entspricht. Sowohl die Bezeichnung „falsch“ als auch die Bezeichnung „irreführend“ werden definiert: „Falsch“ ist zum Beispiel die Bezeichnung „Made in Italy“ auf einem Produkt, dessen letzte wesentliche Bearbeitung – entsprechend dem Wortlaut des europäischen Zollkodex – nicht in Italien stattgefunden hat. „Irreführend“ ist die Verwendung von Zeichen, Figuren oder anderen Elementen – einschliesslich der Landesfahne – welche die Konsumentinnen und Konsumenten glauben lassen, das Produkt sei italienischen Ursprungs35. Der Herkunftsort bestimmt sich ebenfalls auf der Grundlage der Kriterien des Zollkodex der Gemeinschaften36. Es ist demnach möglich, dass die Rohstoffe oder Halbfabrikate aus dem Ausland stammen und die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung in Italien stattgefunden hat. In diesem Fall kann die Bezeichnung „Made in Italy“ auf der Ware angebracht werden. Beschränkt sich der „Mehrwert“ in Italien auf das Design oder die Kontrolle des Produkts, ist dieses aber vollständig im Ausland produziert worden, ist die Bezeichnung „Made in Italy“ unzulässig. Zur Bezeichnung „Italian Design“, gibt es in Italien noch keine Gerichtspraxis. Das italienische Kassationsgericht37 hat in einem kürzlich ergangenen Urteil das Anbringen der
34 Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Abl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), in der konsolidierten Version vom 1.7.2006.
35 Artikel 4 Absatz 49 des Finanzgesetzes 2004 (350/2003), kürzlich geändert durch das Finanzgesetz 2007.
36 Siehe Artikel 4 des Gesetzes 350/2003.
37 Urteil des Kassationsgerichts Nr. 8684 vom 1. März 2007.