Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Bezeichnung „Italian Design“ auf Produkten, die materiell im Ausland hergestellt worden waren, jedoch als zulässig erachtete.
Gemessen an den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts dürften die in Art. 48 Abs. 2 und 3 E-MSchG zum Schutz der Bezeichnung Schweiz aufgestellten Kriterien - trotz allfälliger Beschränkungen des Handelsverkehrs - ein erforderliches Mittel zum Schutz des gewerblichen Eigentums wie auch der Lauterkeit des Handelsverkehrs sein; dies gilt sowohl für Konsumenten wie auch für die Wettbewerber untereinander. Nur die Definition von klaren Voraussetzungen, unter welchen die Bezeichnung „Schweiz“ verwendet werden darf, vermag die mit dieser Aufschrift verbundene Wertschätzung zu verleihen. Umso mehr lässt sich die Revisionsvorlage des MSchG auch - wo vorhanden - hilfsweise von diesen nationalen Regeln inspirieren. Der Entwurf des MSchG legt in Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG für die industriellen Waren ein ähnliches Kriterium fest, wie es die EWG-Verordnung 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex vorsieht und wie es in der Praxis von zahlreichen Mitgliedstaaten angewendet wird. Die Gerichtsbehörden gewisser Mitgliedsländer mussten sich zur Auslegung des Begriffs „wesentliche Verarbeitung“ aus dieser Verordnung äussern. Der Revisionsentwurf des MSchG hat den Vorteil präziser zu sein, da er bereits ausdrücklich festlegt, dass der Herkunftsort der Ort ist, wo mit der vorgenommenen Tätigkeit die wesentlichen Eigenschaften des Produkts festgelegt werden (Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG). Das Kriterium des Prozentsatzes der Kosten bleibt von den ausländischen Staaten ebenfalls nicht unberücksichtigt, sondern wird im Gegenteil von den zuständigen Vollzugsbehörden regelmässig geprüft (siehe oben das Beispiel von Frankreich). Das Kriterium, wonach die Herkunftdem Ort entspricht, wo mindestens 60% der Herstellungskosten anfallen, wie es der Gesetzesentwurf des MSchG vorsieht (Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG), erlaubt die gesetzliche Verankerung einer allgemeinen Mindestvoraussetzung, die für alle Warenkategorien gilt. Es stellt zudem ein präzises Kriterium dar, auf das die Gerichtsbehörden ihre Entscheidungen in Streitfällen über Bezeichnungen wie „Swiss Design“ oder „Swiss Research“ abstützen können (für Einzelheiten dazu siehe die Erläuterungen zu Artikel 48 E-MSchG, Kapitel 2.1.2).
Die Kriterien von Artikel 48 E-MSchG entsprechen schliesslich auf dem Proportionalitätsprinzip38 und sind demnach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wie oben am Beispiel Frankreichs gezeigt wurde, wird der Begriff der „wesentlichen Verarbeitung“ auf der Grundlage der im Herkunftsland angefallenen Kosten ausgelegt oder ergänzt. Auch das Kriterium, dass ein gewisser Prozentsatz der Kosten, nämlich mindestens 50%, im Herkunftsland angefallen sein muss, wird bereits häufig angewendet. Im ergänzenden Abkommen über die Uhren von 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wird darauf hingewiesen, dass die Bestandteile des Uhrwerks zu 50 Prozent des Wertes schweizerisch sein müssen, ohne die Kosten für das Zusammensetzen39. Im Allgemeinen stützt sich die schweizerische Praxis seit vielen Jahren auf das Kosten-Kriterium von 50%, wobei nur die Kosten für die Herstellung darin enthalten sind, nicht jedoch diejenigen für Forschung und Entwicklung40. Das in Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG vorge-
38 Zu diesem Begriff siehe oben die Erklärungen zu den Artikeln 28 und 30 des EU- Vertrags sowie unten Kapitel 5.2.2 über das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
39 Für die Einzelheiten siehe unten, Kapitel 5.2.3.
40 Siehe Kapitel 1.1.