Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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schlagene Kriterium von 60% respektiert das Proportionalitätsprinzip ebenfalls. Es liegt zwar höher als die 50%; die Grundlage für die Berechnung ist aber weitergefasst: Zu den eigentlichen Herstellungskosten können auch die Kosten für Forschung und Entwicklung mit eingerechnet werden. Die Praxis der Mitgliedländer geht dahin zu verhindern, dass eine Herkunftsangabe in einer für die Konsumenten – oder allgemeiner für die massgebenden Verkehrskreise – unzutreffenden oder missbräuchlichen Weise verwendet wird. Artikel 48 E-MSchG trägt diesem Umstand mit Absatz 5 Rechnung, wonach ein Produzent, der die Voraussetzungen gemäss Artikel 48 Absatz 2 und 3 E-MSchG nicht erfüllt, die Möglichkeit zum Beweis hat, dass die Herkunftsangabe, die er verwendet, dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht (Absatz 5; siehe die Erläuterungen zu Artikel 48 Absatz 5 E-MSchG; Kapitel 2.1.2).
Register für geografische Angaben für Produkte
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes unterstehen der Verordnung 510/200641. Diese sieht einen Schutz der geografischen Angaben für Landwirtschaftsprodukte und Lebensmittel durch Registrierung vor. Für alkoholische Getränke ist der Schutz ebenfalls durch entsprechende Verordnungen geregelt. Das Register der AOC- und der IGP-Bezeichnungen wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Einige Mitgliedstaaten sehen für diese Angaben zusätzlich zu den erwähnten Verordnungen im nationalen Recht ein spezifisches Schutzsystem vor. Diese Systeme sind ebenfalls auf Landwirtschaftsprodukte, Lebensmittel oder alkoholische Getränke beschränkt.
Mit der weltweiten Entwicklung des Rechts der geografischen Angaben führen immer mehr Länder Register für solche Angaben für alle Produkte ein (Beispiele: Indien, Mexiko etc.). Die Registrierung dieser Angaben (Schutz ex ante) wird zum international anerkannten Standard für den wirksamen Schutz dieser Angaben (siehe auch Kapitel 1.3.2).
Garantiemarke und Kollektivmarke
Gemäss Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/9442 können Kollektivmarken eingetragen werden, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bestimmung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Die Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 89/10443 sieht eine ähnliche Regelung vor und schafft so einen Rahmen für die Mitgliedsstaaten, dieses Instrument in ihrem Rechtssystem einzuführen. Gewisse Länder haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So können Kollektivmarken gemäss Paragraf 99
41 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Abl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).
42 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (Abl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1), in der konsolidierten Version vom 25.7.2005.
43 Erste Richtlinie Nr. 89/104 des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 40 vom 11.2.1989, S. 1), in der konsolidierten Version vom 23.12.1991.