Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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des deutschen Markengesetzes44 ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das Gesetz präzisiert jedoch, dass die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu untersagen, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den Voraussetzungen für einen rechtmässigen Gebrauch der Herkunftsangaben entspricht. Artikel 11 des italienischen Codice della Proprietà Industriale45 enthält eine ähnliche Regelung und sieht für die Eintragung einer Herkunftsangabe als Kollektivmarke eine zusätzliche Voraussetzung vor. So kann das italienische Markenamt die Eintragung ablehnen, wenn die hinterlegte Marke ihrem Inhaber zu einem ungerechtfertigten Privileg verhelfen könnte oder die Entwicklung von analogen Initiativen im entsprechenden geografischen Gebiet beeinträchtigen könnte. Als zusätzliche Massnahme wurde am 30. Mai 2005 von der Abgeordnetenkammer ein Gesetzesentwurf angenommen, der die Marke „Made in Italy“ schaffen soll (muss im Senat noch diskutiert werden)46. Inhaber einer solchen Marke wäre der italienische Staat, und die wichtigste Voraussetzung für die Verwendung beträfe das Herstellungsverfahren, welches vollständig in Italien stattfinden müsste. Der Entwurf sieht vor, dass die zuständigen Ministerien die genauen Modalitäten für die Verwendung dieser Marke in einem zukünftigen Erlass präzisieren müssen. In Liechtenstein wurde eine Marke eingetragen, die sich aus dem Namen des Fürstentums und aus der Abbildung von fünf stilisierten Kronen zusammensetzt. Inhaberin dieser Marke ist die Stiftung „Image Liechtenstein“, die den Unternehmen, welche die Voraussetzungen für den Gebrauch erfüllen, die Verwendung der Marke erlauben kann. So muss das Unternehmen, das die Marke benutzen möchte, seinen Sitz in Liechtenstein haben und angeben, wie es die Marke zu verwenden gedenkt und der Stiftung über die zukünftige Verwendung Rechenschaft ablegen47.

Der Revisionsentwurf des MSchG trägt den möglichen Risiken Rechnung, die durch ein Markensystem entstehen, das die Eintragung einer reinen Herkunftsangabe gestattet. Nach dem Vorbild des italienischen Rechts berücksichtigt der Entwurf die Tatsache, dass Einschränkungen notwendig sind. Er sieht ein Garantie- oder Kollektivmarkensystem vor, das auf einer bereits eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, auf einer nach kantonalem Recht geschützten Weinbezeichnung (oder einer ausländischen Weinbezeichnung, die den Anforderungen von Art. 63 LwG entspricht) oder auf einer bereits bestehenden gesetzlichen Regelung (Verordnung des Bundesrates oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung) beruht. Der Bundesrat hat sich zu dieser Lösung entschieden, um die Repräsentativität der Gruppierung zu gewährleisten, welche die Garantie- oder Kollektivmarke hinterlegt, und um sicherzustellen, dass die Kriterien für den Gebrauch der Marke, die im Reglement der Garantie- oder Kollektivmarke umschrieben sind, tatsächlich den von den Benutzern definierten Kriterien entsprechen (für Einzelheiten der Argumentation siehe Erläuterungen zu Artikel 22a E-MSchG; Kapitel 2.1.1). Die Vorlage übernimmt jedoch das grundlegende Element aus der Gemeinschaftsrege-

44 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz).

45 Codice della Proprietà industriale (CPI).

46 Entwurf Nr. 1402 vom 18. Juli 2006.

47 Zu den Gründen des Bundesrates, die Lösung der Garantiemarke „Schweiz“ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Inhaberin zu verwerfen, siehe Kapitel 1.4