Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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lung und, noch klarer, dasjenige aus der deutschen und der italienischen Gesetzgebung, wonach die aus einer geografischen Angabe bestehende Kollektivmarke ihrem Inhaber kein rechtliches Instrument in Hand gibt, diese Angabe im Geschäftsverkehr für sich zu monopolisieren. Die Marke erlaubt es dem Inhaber einzig, Dritten den Gebrauch der geografischen Angabe zu verbieten, wenn der Gebrauch nicht den von den Benutzern definierten Kriterien entspricht. Gemäss dem Entwurf des MSchG, sind die Kriterien für den Gebrauch im Pflichtenheft der registrierten Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, in der kantonalen Gesetzgebung auf der Grundlage von Artikel 63 LwG (oder einer ausländischen Weinbezeichnung, die den gesetzlichen Vorgaben von Artikel 63 LwG entspricht) oder in der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung (Verordnung des Bundesrates oder gleichwertige ausländische Regelung) festgelegt.
Schweizerfahne
Die Fahne der Europäischen Union wird durch die PVÜ geschützt. Im Gemeinschaftsrecht gibt es kein Instrument zum Schutze der nationalen Zeichen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips erlässt jeder Staat – unter Einhaltung der internationalen Verträge – seine eigenen Regeln zu den Herkunftsangaben und zu seinen Wappen, (vgl. Kapitel 1.1). Auf internationaler Ebene verpflichtet Artikel 6terPVÜ alle Mitgliedsländer Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen dieser Länder nicht als Warenmarken einzutragen und allgemein ihre Benutzung zu verbieten, sofern keine Berechtigung zum Gebrauch dieser Zeichen geltend gemacht werden kann. Wie diese Verpflichtung letztlich von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, bleibt den einzelnen Ländern überlassen. So kennen viele Länder nur allgemeine Regeln im Wettbewerbs-, Konsumentenschutz- oder Strafrecht, die diesen Mindestschutz garantieren sollen (Belgien, Frankreich, Irland, Italien). Andere Länder haben dagegen spezielle Gesetze (Liechtenstein, Luxemburg) oder auch nur einzelne Sonderregeln (Deutschland) erlassen. So kennt beispielsweise das deutsche Recht einen speziellen Tatbestand, der die unbefugte Benutzung des Schweizerwappens als Ordnungswidrigkeit mit Busse bestraft.
Der von der PVÜ garantierte Schutz erstreckt sich nicht nur auf identische Zeichen, sondern auch auf Nachahmungen. Als Nachahmung gilt aber nicht jedes mit einem Hoheitszeichen oder einem Bestandteil eines solchen verwechselbare Zeichen. Vielmehr fallen unter das Nachahmungsverbot nur Zeichen, die charakteristische heraldische Merkmale aufweisen. Geringfügige Abweichungen in den Grössenverhältnissen oder Darstellungsformen können deshalb ausreichen, um dieses Nachahmungsverbot zu umgehen. Letztlich hängt der von der Pariser Verbandsübereinkunft garantierte Schutz davon ab, wie der Begriff der „heraldischen Nachahmung“ in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgelegt wird. Das schweizerische Recht hingegen verbietet nicht nur die Eintragung von Nachahmungen im heraldischen Sinne, sondern auch die Eintragung „verwechselbarer Zeichen“ schlechthin (vgl. dazu Ziffer 1.2.3).
Die PVÜ wie auch einzelne europäische Länder machen einen begrifflichen Unterschied zwischen Wappen und Flaggen. So unterscheiden beispielsweise das österreichische und liechtensteinische Wappengesetz Wappen und Flagge und behalten deren Gebrauch den Behörden und ihren Körperschaften vor. In Liechtenstein besteht zwar die Möglichkeit, dass Private das Wappen ebenfalls gebrauchen können, wenn sie über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Eine solche wird jedoch