Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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nur erteilt, wenn wichtige Gründe im Interesse des Landes dafür sprechen und Gewähr dafür besteht, dass das Staatswappen in Ehren verwendet wird. Eine Unterscheidung zwischen Wappen und Flagge fehlt im schweizerischen Recht, da die Schweiz als einziges Land für das Wappen wie auch für die Flagge dasselbe Symbol

- ein weisses Kreuz auf rotem Grund - verwendet. Das geltende Recht spricht zwar von „Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden oder solche Wappen darstellende Fahnen“, ohne die beiden Begriff aber begrifflich auseinander zu halten. Der vorliegende Gesetzesentwurf macht neu eine Unterscheidung zwischen Flagge (Fahne) und Wappen. Der Gebrauch der Schweizer Flagge (Fahne) wird für Private unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Demgegenüber soll der Gebrauch des Wappens ausschliesslich der Eidgenossenschaft vorbehalten bleiben.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsparteien der Genfer Abkommen sind und somit an das darin enthaltene Verbot der Verwendung des Schweizerwappens sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen (Schweizerkreuz) gebunden sind.

1.8 Weitere Revisionspunkte

Der Gesetzesentwurf enthält auch verschiedene kleinere Änderungen des MSchG, die nicht direkt mit der „Swissness“-Thematik zusammenhängen, die jedoch aus folgenden Gründen notwendig sind (siehe Kapitel 2.1.4): administrative Vereinfachung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 E-MSchG); Verringerung von praktischen Schwierigkeiten bei Änderung der Gebührenhöhe (vgl. Artikel 10 Absatz 3 E-MSchG); Änderung im Hinblick auf die Weiterentwicklung der elektronischen Medien (Artikel 17a Absatz 1 E-MSchG); Änderung der Bestimmung, die sicherstellt, dass alle Entscheide von kantonalen Behörden, insbesondere zum Thema „Swissness“, an das Institut weitergeleitet werden (Artikel 54 E-MSchG). Schliesslich enthält die Vorlage einfache formelle Anpassungen (Terminologie) von verschiedenen Bestimmungen betreffend die Begriffe „Import“, „Export“ und „Durchfuhr“ die mit dem Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes48 in Zusammenhang stehen (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 2bis, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 1 und Art. 72 Absatz 1 E-MSchG).

1.9 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Der Bundesrat hat die beiden Postulate 06.3056 Hutter („Schutz der Marke Schweiz“) vom 16. März 2006 und 06.3174 Fetz („Verstärkung der Marke Made in Switzerland“) vom 24. März 2006 in seinem Bericht vom 15. November 2006 „Schutz der Bezeichnung ´Schweiz´ und des „Schweizerkreuzes“ beantwortet.

48 Vgl. die von Art. 6 Zollgesetz (SR 631) verwendete neue Terminologie