Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Kapitel 1 : Markenschutzgesetz (E-MSchG)
2.1.1 Garantie- und Kollektivmarke
Artikel 21 Absatz 2 bis(neu)
Gemäss dem heutigen Artikel 21 Absatz 2 MSchG darf der Markeninhaber die Garantiemarke nicht für seine Waren oder Dienstleistungen gebrauchen. Dasselbe gilt für jedes wirtschaftlich eng mit ihm verbundene Unternehmen. Durch dieses Verbot soll verhindert werden, dass der Markeninhaber oder eng mit ihm verbundene Unternehmen den Gebrauch der Marke kontrollieren. Die Gruppierung, welche eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Artikel 16 LwG oder Artikel 50a E-MSchG hat registrieren lassen, kann eine Marke nach Artikel 22a E-MSchG eintragen lassen. Diese Gruppierung besteht aus Benutzern der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe (Produzenten und Fabrikanten der betreffenden geografischen Zone). Artikel 21 Absatz 2bisE-MSchG sieht nun eine Ausnahme vor, damit jedermann - und damit auch die Markeninhaber - der das Pflichtenheft erfüllt, die Garantiemarke nach Artikel 22a E-MSchG gebrauchen darf. Die Kontrolle über den Gebrauch bleibt trotzdem gewährleistet, da die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe einer unabhängigen Kontrolle unterliegt (vgl. Erläuterungen zu Artikel 50a E-MSchG; Kapitel 2.1.3).
Folglich kann jede Person, welche die Voraussetzungen des Pflichtenhefts erfüllt, von der Garantie- und der Kollektivmarke nach Artikel 22a E-MSchG Gebrauch machen und braucht dazu keine ausdrückliche Ermächtigung des Markeninhabers (siehe Artikel 21 Absatz 3 MSchG).
Artikel 22a Garantie- und Kollektivmarke für eine geschützte Ursprungsbe-
zeichnung oder eine geschützte geografische Angabe (neu)
Ursprungsbezeichnungen (zum Beispiel „Gruyère“) oder geografische Angaben (zum Beispiel „Waadtländer Wurst“) verfügen als solche nicht über Unterscheidungskraft und sind deshalb freihaltebedürftig. Die interessierten Kreise nehmen sie als Hinweis auf die geografische Herkunft wahr und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Der Gesuch stellenden Gruppierung, die eine Marke hinterlegen möchte, stehen verschiedene Möglichkeiten offen. Sie kann beispielsweise die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe als Wortmarke hinterlegen (zum Beispiel das Zeichen „Gruyère“). Da dieses Zeichen frei verwendbar sein muss und keine Unterscheidungskraft hat, kann die Gesuch stellende Gruppierung nur eine Garantie- oder eine Kollektivmarke nach Artikel 22a Absatz 1 E-MSchG hinterlegen. Sie kann aber auch eine Marke hinterlegen, die über ein Unterscheidungsmerkmal im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a MSchG verfügt. Die Marke setzt sich dann zum Beispiel aus der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe und einem Logo zusammen (zum Beispiel dem Wort „Gruyère“ und einer grafischen Darstellung). Durch das Logo erhält das Zeichen als Ganzes Unterscheidungskraft, erfüllt somit die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a MSchG und kann deshalb eingetragen werden. Wählt die Gesuch stellende Gruppierung die erste Variante, muss sie die speziellen Auflagen für diese Markenart beachten (vgl. die