Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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AMZV54 mit Verweis auf Anhang 1; Kapitel 1 Absatz 1 Buchstabe c) wird durch Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG nicht aufgehoben. Die betroffenen Produzenten haben diese Verpflichtung einzuhalten, ohne gegen Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG zu verstossen.
Artikel 48 Herkunftsangabe für Waren
Artikel 48 E-MSchG enthält die Kriterien zur Feststellung, ob die Herkunftsangabe auf einer Ware rechtmässig angebracht ist oder nicht (vgl. Artikel 47 Absatz 3 MSchG). Die Bestimmung ist nicht nur auf den Gebrauch einer Herkunftsangabe im eigentlichen Sinne anwendbar („Schweiz“, „Genf“, „Zürich“, usw.), sondern auch dann, wenn die Herkunftsangabe zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, Stil“, „Nachahmung“ (beispielsweise „nach Schweizer Art“, „Zürcher Stil“, „Nachahmung Genfer Uhren“ usw.) oder ähnlichen Ausdrücken (wie z.B. „Schweizer Qualität“ oder „nach Genfer Rezept“) gebraucht wird. Auch zusammen mit solchen Ausdrücken bleibt der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben gemäss Artikel 47 Absatz 3 MSchG unzulässig und zwar unabhängig einer möglichen Täuschungsgefahr für Konsumentinnen und Konsumenten.
Andere Angaben, die auf einer Ware angebracht sind, dienen je nach konkreter Situation (Art und Weise, wie die Bezeichnungen auf der Ware angebracht sind, verwendete Buchstaben usw.) als Verweis auf die Herkunft des Produkts oder auf den Ort, an dem gewisse Herstellungsschritte der Ware oder einer ihrer charakteristischen Bestandteile stattgefunden haben. Als solche gelten zum Beispiel die Bezeichnungen „Swiss Research“, „Swiss Engeneering“ (Ort, an dem die Forschung stattgefunden hat, die zur Herstellung einer Ware beigetragen hat), „verpackt in der Schweiz“ (Ort, wo das Verpacken stattgefunden hat), „geprüft in der Schweiz“ (Ort, wo die Prüfung stattgefunden hat) oder „Swiss Design“ (Ort, an dem das Design entworfen wurde). Die Verwendung der Bezeichnung „Research“ beispielsweise darf nicht dazu dienen, die Regelung zu den Herkunftsangaben zu umgehen. Im Beispiel unten wird die Angabe „Swiss“ auf der Verpackung eines Produkts deutlich in Grossbuchstaben hervorgehoben und die Erwähnung „Research“ ist klein unten auf der Verpackung aufgedruckt. Eine solche Kombination wird nach wie vor als Herkunftsangabe der Ware betrachtet, weshalb auch die Bedingungen gemäss Artikel 48 Absätze 2 und 3 E-MSchG eingehalten werden müssen.
SWISS
Research
Wird die Bezeichnung verwendet, um auf die Herkunft bestimmter Herstellungsschritte der Ware oder einer ihrer charakteristischen Bestandteile hinzuweisen (siehe Beispiel unten: „Swiss Research“ angebracht auf der Verpackung eines Produktes),
54 Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV) vom 9. November 2001 (SR 812.212.22).