Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
sie Widerspruch gegen jede Marke erheben, welche die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe oder ein ähnliches Zeichen enthält, unabhängig der anderen Bestandteile, aus denen das Zeichen zusammengesetzt ist (Wort-, Bildelemente). Der Vorentwurf sieht folglich für die Marke im Sinne von Artikel 22a E-MSchG einen ausgedehnten Schutz vor, um den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu verstärken. Das in Artikel 31 Absatz 1terE-MSchG vorgesehene Widerspruchsverfahren erlaubt es dem Inhaber jedoch nicht, die in der Marke enthaltene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu monopolisieren. Es gibt ihm einzig die Möglichkeit, eine Marke, die sich aus einer solchen Bezeichnung oder einer solchen Angabe zusammensetzt, aus dem Register streichen zu lassen, jedoch nicht, ihren wirtschaftlichen Gebrauch zu verhindern (vgl. Artikel 22a Absatz 2 E-MSchG). Würde also die Interprofession du Gruyère Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, die sich aus der Bezeichnung „Gruyère“ und einem Logo zusammensetzt, würde diese Marke zwar aus dem Register gestrichen, ihr Inhaber könnte aber die Bezeichnung „Gruyère“ auf seinen Waren weiter zu wirtschaftlichen Zwecken gebrauchen. Die Interprofession könnte nur dann gerichtlich gegen den Markeninhaber vorgehen, wenn der Gebrauch der Bezeichnung „Gruyère“ nicht dem Pflichtenheft entspricht (siehe Artikel 22a Absatz 2 E-MSchG).
Das Zur-Verfügungstellen des Widerspruchverfahrens für die Marken nach Artikel 22a E-MSchG ist auch aus einem anderen Grund notwendig. Die Marke im Sinne von Artikel 22a E-MSchG dient hauptsächlich dem Ziel, den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben im Ausland zu verstärken. Der Inhaber einer solchen Marke wird diese in verschiedenen Ländern hinterlegen, um in der Lage zu sein, sich gegen die Eintragung anderer Marken, welche beispielsweise die Bezeichnung „Gruyère“ enthalten, zu wehren und um so das Einhalten der im Pflichtenheft definierten Kriterien sicherzustellen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist natürlich jedes Land frei, ob es bei einem Widerspruchverfahren den Inhalt des Pflichtenhefts berücksichtigt, welches auf einer schweizerischen Regelung beruht. Im Hinblick auf eine kohärente Position gegenüber dem Ausland wäre es jedoch unbefriedigend, wenn der Inhaber der Marke „Gruyère“ im Sinne von Artikel 22a E-MSchG in der Schweiz nicht Widerspruch gegen eine andere Marke erheben könnte, welche die Bezeichnung „Gruyère“ enthält, dies jedoch im Ausland tun könnte.
Artikel 35 Buchstabe d (neu)
Die Voraussetzung sine qua non für die Eintragung einer Garantiemarke oder einer Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22a E-MSchG ist die Registrierung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe gemäss Artikel 16 LwG oder Artikel 50a E-MSchG. Wird die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe gelöscht, muss das Institut gemäss Artikel 35 Buchstabe d E-MSchG auch die Markeneintragung löschen. Wäre dies nicht der Fall, würde die Garantiemarke oder Kollektivmarke unabhängig von der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter bestehen, und der Markeninhaber könnte das Reglement ändern und darin seine eigenen Kriterien durchsetzen.