Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Inhaber von geringer Bedeutung, ob er eine Garantie- oder eine Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22a E-MSchG wählt. In beiden Fällen bestimmt das Pflichtenheft die Voraussetzungen des Gebrauchs. Die Wahl zwischen der einen und/oder der anderen Art von Marke wird hingegen von grösserer Bedeutung sein im Hinblick auf eine Hinterlegung im Ausland (siehe oben, Kapitel 1.3.2).

Variante:

Für allgemeine Erklärungen zur Variante siehe oben die Erläuterungen zu Artikel 22a E-MSchG. Artikel 23 Absatz 3bisE-MSchG würde bei der Variante folgendermassen lauten:

Artikel 23 Markenreglement

3bisDas Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke nach Artikel

22a Absatz 1 muss ausdrücklich den kostenlosen Gebrauch der Her-

kunftsangabe für jede Person vorsehen, deren Waren oder Dienst-

leistungen die Voraussetzungen von Artikel 48 und 49 erfüllen.

Artikel 27 Absatz 2 (neu)

Die Besonderheit der Garantie- und Kollektivmarke nach Artikel 22a E-MSchG (siehe insbesondere die Erklärungen zur Erleichterung des Schutzes, oben, Kapitel 1.3.2) hat zur Folge, dass die Gesuch stellende Gruppierung die Marke nicht übertragen kann. Die Erteilung einer Lizenz ergibt keinen Sinn, da die Kollektivmarke nach Artikel 22a E-MSchG von allen benutzt werden darf, welche die Voraussetzungen des Pflichtenhefts erfüllen, unabhängig einer Lizenzerteilung51. Um jegliche Zweifel über das Verhältnis zwischen Artikel 22a E-MSchG und Artikel 27 MSchG, der die Übertragung der Marke und Erteilung einer Lizenz unter „2. Kapitel: Garantie- und Kollektivmarke“ regelt, auszuräumen, bestimmt Artikel 27 Absatz 2 E-MSchG ausdrücklich, dass die Garantie- oder Kollektivmarke nach Artikel 22a E-MSchG nicht übertragen werden und die Kollektivmarke nach Artikel 22a E-MSchG nicht lizenziert werden kann.

Ein ausdrücklicher Ausschluss der allgemeinen Bestimmungen zum Gebrauch (Artikel 11 und 12 MSchG), zur Nutzniessung, zum Pfandrecht und zur Zwangsvollstreckung (Artikel 19 MSchG) ist nicht notwendig, da die besondere Natur der Garantie- und Kollektivmarke nach Artikel 22a E-MSchG die Anwendung dieser Bestimmungen ausschliesst.

Artikel 31 Absatz 1bisund 1ter(neu)

Der Inhaber einer Marke, die sich aus einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe und einem anderen Wort- oder Bildzeichen zusammensetzt (zum Beispiel die Bezeichnung „Gruyère“ kombiniert mit einem Logo), wird nicht mit Erfolg Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke nach Artikel 22a E-MSchG erheben können (Wortmarke „Gruyère“). Der Schutz der älteren kombinierten Marke erstreckt sich nicht auf den Bestandteil, der zum Gemeingut gehört („Gruyère“). Artikel 31 Absatz 1bisE-MSchG bezweckt, den Inhaber einer kombi-

51 Die Garantiemarke selber kann nicht übertragen werden.