Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Kosten der ausländischen Rohstoffe höher als 40%, ist das Produkt nicht schweizerisch. Der Produzent hat jedoch die Möglichkeit darauf hinzuweisen, dass die Verarbeitung in der Schweiz stattgefunden hat und dass ein Teil der Rohstoffe (Trüffel) ausländischer Herkunft ist. Es handelt sich hier um Bezeichnungen, die nicht auf die Herkunft des Produkts verweisen sollen, sondern auf die Herkunft gewisser Herstellungsschritte des Produkts oder seiner charakteristischen Bestandteile (siehe oben im Text).
Für die industriellen Produkte entspricht die Herkunft dem Ort, wo mit der vorgenommenen Tätigkeit die wesentlichen Eigenschaften des Produkts festgelegt werden (Buchstabe c, erster Teil). Dabei kann es sich entweder um die Herstellung im eigentlichen Sinne handeln (Konstruktion, Zusammensetzung usw.) oder um Forschung und Entwicklung. Im Falle mechanischer Uhren beispielsweise stellt das Zusammensetzen den wesentlichen Fabrikationsprozess dar. Bei chemischen Produkten sind Forschung und Entwicklung die Grundlage für deren wesentliche Merkmale. Der Ort, wo die Qualitätsstandards festgelegt werden oder der Ort, wo diese Standards kontrolliert werden, können nicht als Ort der Herkunft betrachtet werden, da diese Tätigkeiten dem Produkt nicht seine wesentlichen Merkmale verleihen, sondern einzig auf die Qualität hinweisen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt gewährleistet sein muss. Ebenso wenig können die Tätigkeiten berücksichtigt werden, die mit der Vermarktung des Produkts (Marketing) verbunden sind, da sie nicht zur Entstehung des Produkts beigetragen haben. Vertrieb, Werbung, Kundenservice und Vertrieb verleihen dem Produkt auch nicht seine wesentlichen Merkmale. Buchstabe c (zweiter Teil) enthält eine zwingende Mindestvoraussetzung, und zwar muss mindestens ein Fabrikationsschritt am Ort der Herkunft vorgenommen werden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass ein minimaler „physischer Zusammenhang“ zwischen dem Produkt und dem Ort der Herstellung besteht. Für ein „Schweizer“ Reinigungsprodukt wird die Forschung und Entwicklung in der Schweiz sehr wichtig sein und ihm je nach Art des Produkts auch die wesentlichen Merkmale verleihen. Erfolgt die Herstellung vollständig in Polen, kann das Produkt jedoch nicht als schweizerisch bezeichnet werden, da der „physische“ Zusammenhang mit der Schweiz fehlt. Mindestens beispielsweise das Mischen der Bestandteile des Produkts muss – wenigstens teilweise – in der Schweiz erfolgen. Ein Unternehmen, das sich mit dieser Voraussetzung konfrontiert sieht, kann jedoch immer noch nachweisen, dass sein Gebrauch der Bezeichnung „Schweiz“ nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise richtig ist61.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Behörde in der Anwendung dieser Bestimmung in zwei Schritten vorgehen wird. In einem ersten Schritt wird sie prüfen, ob das allgemeine Kriterium von Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG erfüllt ist. Konkret wird die Behörde das Herstellungsverfahren unter dem Blickwinkel der Wertschöpfung betrachten und prüfen, ob die in der Schweiz angefallenen Herstellungskosten des Produkts mindestens 60% der Gesamtkosten betragen. Ist dies der Fall, wird sie in einem zweiten Schritt prüfen, ob das Spezialkriterium von Artikel 48 Absatz 3 E-MSchG ebenfalls erfüllt ist. Die geprüfte Herkunftsangabe wird nur dann als zulässig erachtet werden, wenn sie beide Kriterien erfüllt.
61 Zu dieser Ausnahme siehe unten die Erläuterungen zu Artikel 48 Absatz 5 E-MSchG (2. Teil).