Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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2.1.2 Herkunftsangaben

Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c MSchG ist keine Schutzbestimmung im eigentlichen Sinne, sondern regelt mögliche Überschneidungen zwischen Herkunftsangaben und anderen Kennzeichen. Die heutige Bestimmung ist lückenhaft, da sie sich nur auf den Namen, die Adresse und die Marke, nicht jedoch auf die Firma bezieht. Auch wenn die Lehre Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c weit auslegt, indem sie seine Anwendbarkeit auch auf die Firma bezieht, so ist es im Sinne der rechtlichen Transparenz notwendig, die Firma als unterscheidungskräftiges Zeichen explizit im Rechtstext zu verankern. Die Aufnahme der Firma in Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG erlaubt es, klar darauf hinzuweisen, dass der Gebrauch der Firma, auch wenn er nicht täuschend im Sinne von Artikel 944 Absatz 1 OR ist, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen gemäss Artikel 47 Absatz 3 E-MSchG unzulässig ist, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ABC Schweiz AG hat in Anwendung von Artikel 954a OR die Pflicht, die Firma vollständig und unverändert anzugeben. So hat sie in ihrer gesamten Geschäftskorrespondenz oder in ihrer Kommunikation, wie zum Beispiel im Internet, auf Visitenkarten oder Geschäftspapieren, „ABC Schweiz AG“ anzugeben. Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe c E-MSchG hingegen verbietet es derselben Gesellschaft, die Angabe „ABC Schweiz AG“ oder „ABC Schweiz“ für Waren ausländischer Herkunft zu gebrauchen, um damit vorzugeben, das Produkt sei in der Schweiz hergestellt worden. Der Gebrauch wäre insbesondere dann täuschend, wenn die Angabe „ABC Schweiz AG“ oder „ABC Schweiz“ deutlich auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht würde52. Es wird Sache des Unternehmens „ABC Schweiz AG“ sein, der Verpflichtung gemäss Artikel 954a OR nachzukommen, ohne gegen Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG zu verstossen. Es kann dies beispielsweise tun, indem die Firma nicht direkt auf den Produkten oder auf deren Verpackung angebracht wird oder indem die Firma nicht auf einem Katalog angebracht wird und so die Konsumentinnen und Konsumenten glauben gemacht werden, dass die Produkte Schweizerischer Herkunft sind, wenn dies nicht der Fall ist. Unternehmen, welche in Zukunft ihre Firma zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwenden möchten, müssen sich bei der Wahl der Firma an die Vorgaben von Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG halten.

Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG auferlegt den Handelsregisterämtern keine zusätzlichen Aufgaben, sondern betrifft ausschliesslich den Firmeninhaber, welcher sich bei der Wahl der Firma an die Vorgaben dieser Bestimmung zu halten hat.

Die Verpflichtung zur Angabe des Herstellers von Lebensmitteln (Artikel 2 Buchstabe f LKV53) oder der Zulassungsinhaberin für Medikamente (Artikel 12 Absatz 1

52 Dies gilt auch nach der Revision der heutigen GmbH, die auch gewisse Bestimmungen zur Firma betrifft.

53 Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) (SR 817.022.21).