Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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nierten Marke davon abzuhalten, Widerspruch zu erheben und so das Vorgehen des Inhabers einer Marke nach Artikel 22a E-MSchG zu behindern.
Die Marke im Sinne von Artikel 22a E-MSchG wird als zusätzliches Instrument ins MSchG eingeführt, um den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Schweiz und im Ausland zu verstärken (Kapitel 1.2.2). Der Inhaber erhält eine Marke mit einer besonderen Stellung, da das eingetragene Zeichen vorgängig bereits ein relativ aufwändiges Verfahren durchlaufen hat (Eintragung in ein Register im Sinne von Artikel 16 LwG oder von Artikel 50a E-MSchG), welches gewährleistet, dass die Marke von einer repräsentativen Gruppierung eingetragen wird und dass die Voraussetzungen für den Gebrauch tatsächlich denjenigen des Herkunftsortes entsprechen. Angesichts dieser besonderen Stellung genügt es nicht, dass der Markeninhaber seine Ansprüche nur im Falle des unzulässigen Gebrauchs der Marke geltend machen kann (Artikel 22a Absatz 2 E-MSchG), sondern es muss ihm ermöglicht werden, seine Marke mittels eines speziellen Widerspruchsverfahrens vor dem Institut verteidigen zu können. Das Einleiten eines ordentlichen Verfahrens vor einem Gericht ist denn auch oftmals umständlich und teuer. Stützt sich die Marke auf eine registrierte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, kann sich der Markeninhaber nicht gegen andere Marken zur Wehr setzen, welche nur die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe enthalten, da für ein bestimmtes Produkt nur eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe und somit auch nur eine Marke eingetragen wird. Dagegen kann er sich gegen andere eingetragene Marken wehren, welche die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten. Es handelt sich um Marken, welche aus einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe und einem anderen Wort- oder Bildzeichen zusammengesetzt sind, über Unterscheidungskraft verfügen und somit die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a MSchG erfüllen und eingetragen werden können. Die Branchenorganisation Interprofession du Gruyère könnte aufgrund von Artikel 22a E-MSchG die Marke „Gruyère“ erwirken und hätte so im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, eingetragene Marken zu überprüfen, welche die Bezeichnung „Gruyère“ enthalten. Die Interprofession du Gruyère könnte somit verhindern, dass Garantiemarken hinterlegt werden, die aus der Bezeichnung „Gruyère“ und einem Logo bestehen und deren Reglement strengere und somit andere Voraussetzungen enthalten als diejenigen, die im Pflichtenheft der Ursprungsbezeichnung „Gruyère“ festgelegt sind. Aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten ist die Möglichkeit des Markeninhabers, Widerspruch zu erheben, ebenfalls von Vorteil. Der Markeninhaber im Sinne von Artikel 22a E-MSchG kann dadurch verhindern, dass die Konsumentinnen und Konsumenten verschiedene Labels mit der gleichen Ursprungsbezeichnung oder der gleichen geografischen Angabe vorfinden und nicht mehr wissen, wie diese zu unterscheiden sind. Das Widerspruchsverfahren, wie es in Artikel 31 Absatz 1terE-MSchG vorgesehen ist, trägt der besonderen Stellung der Marke nach Artikel 22a Absatz 1 E-MSchG Rechnung. Die allgemeinen Kriterien von Artikel 3 MSchG finden keine Anwendung. Der Inhaber kann nur dann Widerspruch erheben, wenn die jüngere Marke für identische oder vergleichbare Waren eingetragen worden ist (für die Einzelheiten zu diesem Begriff, vgl. die Erläuterungen zu Artikel 50a Absatz 6 E-MSchG, Kapitel 2.1.3). Die Interprofession du Gruyère könnte also keinen Widerspruch erheben gegen den Inhaber einer Marke, die den Begriff „Gruyère“ und ein Logo enthält und für Milch eingetragen wurde, da „Gruyère“ eine Ursprungsbezeichnung für Käse ist. Sind die Waren hingegen identisch oder vergleichbar, könnte