Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Kosten, die zur Entstehung des Produkts beigetragen haben. Die Kosten für die Vermarktung (Marketing) – welche also nicht zur Entstehung des Produkts beigetragen haben – dürfen hingegen nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Kosten für Vertrieb, Werbung, Kundenservice sowie für die Verwaltung eines etwaigen Warenlagers. Ein industrielles Reinigungsprodukt beispielsweise ist nicht aus Basel, wenn nur 50% der Herstellungskosten in Basel angefallen sind. Es ist hingegen aus Basel, wenn – unter Einberechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung – 60% der Herstellungskosten in Basel angefallen sind. Für die Kategorie der Naturprodukte entspricht die Herkunft dem Ort, wo das Produkt geerntet wird oder vollständig gewachsen ist (Art. 48 Absatz 3 Buchstabe a E-MSchG), so dass die Voraussetzung der 60% der Herstellungskosten im Prinzip sehr wenig Auswirkung haben wird. Bei den verarbeiteten Naturprodukten kann die Verarbeitung an mehreren verschiedenen Orten stattfinden. Die Voraussetzung der 60% der Herstellungskosten wird folglich etwas gewichtigere Auswirkungen haben.
In der Uhrenindustrie spielt die Herkunftsangabe (Schweiz) eine äusserst wichtige Rolle. Um mit Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG kompatibel zu sein und damit das Kriterium des Kostenanteils von 60% erreicht werden kann, muss die Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren59 revidiert werden (für die Einzelheiten siehe unten, Kapitel 5.2.3).
Gemäss Artikel 48 Absatz 3 E-MSchG muss für jede einzelne Warenkategorie eine besondere Voraussetzung erfüllt sein60. Bei den Naturprodukten, die sich über eine gewisse Zeit entwickeln (zum Beispiel Pflanzen oder Tiere), entspricht die Herkunft dem Ort, wo die Ware vollständig gewachsen ist. Bei den anderen Naturprodukten, die innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde entstehen (z.B. Wasser aus deiner Quelle) entspricht die Herkunft dem Ort, wo die Ware gewonnen wird (Buchstabe a).
Der Ort der Verarbeitung wird dann berücksichtigt, wenn das Naturprodukt durch die Verarbeitung neue Eigenschaften gewonnen hat. So handelt es sich beispielsweise beim Trockenfleisch um ein verarbeitetes Naturprodukt, da sich während der Trocknung auf der Fleischoberfläche mikroskopisch kleine Pilze bilden und das Fleisch ungefähr 50% seines Gewichts verliert. Wird eine Ware nur geschnitten, gilt sie nicht als verarbeitetes Naturprodukt. Ein chinesisches Poulet, das in der Schweiz in Scheiben geschnitten wird, gilt nach wie vor als chinesisches Naturprodukt. Erfolgt die Verarbeitung an mehreren Orten, gilt derjenige als Ort der Herkunft, wo mit der Verarbeitung die wesentlichen Eigenschaften des Produktes festgelegt werden (Buchstabe b). Dieses Kriterium bezieht sich auf die Verarbeitung des Produkts und schliesst folglich für die Bestimmung des Verarbeitungsortes die Berücksichtigung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aus. So gilt zum Beispiel eine Fleischpastete mit aus Polen importierten Trüffeln als schweizerischer Herkunft, wenn die beiden Voraussetzungen von Artikel 48 (Absätze 2 und 3) erfüllt sind. Erstens müssen die schweizerischen Herstellungskosten (in diesem Fall schweizerische Rohstoffe und Verarbeitung) mindestens 60% der gesamten Kosten ausmachen. Dies bedeutet, dass der ausländische Rohstoffanteil nicht mehr als 40% der gesamten Kosten ausmachen darf. Zweitens muss das Verarbeitungsverfahren (in diesem Fall die Zubereitung der Pastete) in der Schweiz stattgefunden haben. Sind die
59 RS 232.119.
60 Für die ausländischen Herkunftsangaben vgl. unten Art. 48 Abs. 6 E-MSchG