Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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so muss diese – in Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b UWG – ebenfalls zutreffend sein. Das allgemeine Kriterium der (Herstellungs-)Kosten von Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG ist analog anzuwenden. Ein industrielles Produkt beispielsweise kann die Aufschrift „Swiss Research“ tragen, wenn mindestens 60% der Kosten für die Forschung, die zur Herstellung des Produkts geführt hat, in der Schweiz angefallen sind. Das zusätzliche Kriterium von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG ist hingegen nicht anwendbar. Diese Bestimmung definiert die Herkunft eines industriellen Produkts, welche dem Ort entspricht, an dem der wesentliche Fabrikationsprozess erfolgt ist (Tätigkeit, die dem Produkt seine charakteristischen Züge verliehen hat). Sie kann daher auch nicht sinngemäss auf Angaben wie „Swiss Research“ oder „Swiss Design“ angewendet werden, da diese bereits auf einen Fabrikationsschritt des Produkts oder auf eines seiner besonderen Merkmale hinweisen.
Swiss Research
Artikel 48 E-MSchG ist schliesslich auch nicht anwendbar auf Bezeichnungen, welche nicht als Herkunftsangaben gelten (siehe Artikel 47 Absatz 2 MSchG). Dabei handelt es sich zum Beispiel um Angaben wie „Alaska“ für Mentholzigaretten (symbolische Zeichen) oder „Matterhorn“ für Bananen (aus der Sicht der massgebenden Verkehrskreise entspricht dieser Ort eindeutig nicht dem Herkunftsort).
Gemäss Artikel 48 Absatz 1 E-MSchG ist das Anbringen der Herkunftsangabe auf der Ware dann zulässig, wenn das allgemeine Kriterium von Artikel 48 Absatz 2 und das Spezialkriterium von Absatz 3 E-MSchG kumulativ erfüllt sind55. So gilt eine Pflanze (Naturprodukt) dann als aus der Schweiz stammend, wenn 60% der Kosten in der Schweiz angefallen sind (allgemeines Kriterium von Absatz 2)56 und die Pflanze vollständig in der Schweiz gewachsen ist (spezielles Kriterium von Absatz 3). Eine Pflanze, die teilweise in Holland und teilweise in der Schweiz gewachsen ist, gilt folglich nicht als Schweizer Pflanze.
Die Anwendung des übrigen geltenden Rechts kann dazu führen, dass das Anbringen einer Herkunftsangabe verboten ist, auch wenn sie im Sinne von Artikel 48 MSchG zulässig wäre. So ist es nach der Heilmittelgesetzgebung verboten, Werbeelemente auf Behältern und Verpackungsmaterialien von Medikamenten anzubringen. Dabei werden geografische Angaben als solche Elemente betrachtet57.
Das Kriterium von Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG gilt für sämtliche Warenkategorien58. 60% der Herstellungskosten der Ware müssen am Ort der Herkunft anfallen. Die Kosten für Forschung und Entwicklung, Herstellung und Zusammensetzung dürfen zur Berechnung dieser 60% einbezogen werden. Der Begriff „Forschung und Entwicklung“ ist in diesem Zusammenhang weit zu fassen, d.h. er umfasst alle
55 Für die ausländischen Herkunftsangaben vgl. unten Art. 48 Abs. 6 E-MSchG
56 In Bezug auf die Auswirkungen der Voraussetzung der Kosten auf die Kategorie der Naturprodukte, siehe hier unten im Text.
57 Dies die Schlussfolgerung aus Anhang 1, Ziffer 1 Absatz 4 AMZV.
58 Für die ausländischen Herkunftsangaben vgl. unten Art. 48 Abs. 6 E-MSchG