Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Der heutige Artikel 48 Absatz 2 MSchG wird zu Artikel 48 Absatz 4 E-MSchG und aufgrund der Einführung der Absätze 2 und 3 von Artikel 48 E-MSchG formell geändert. In den in diesem Absatz aufgeführten Fällen von Artikel 48 Absatz 4 E-MSchG weckt die Herkunftsangabe im Zusammenhang mit dem entsprechenden Produkt nach wie vor Erwartungen in Bezug auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts. Aus diesem Grund ist der Gebrauch einer Herkunftsangabe nur dann zutreffend (im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a MSchG), wenn das Produkt auch die Voraussetzungen in Bezug auf diese Eigenschaften oder diese Qualität erfüllt. Mehrere kulinarische Schweizer Spezialitäten, wie zum Beispiel die „Basler Leckerli“, müssen die ortsüblichen Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze oder Qualitätsanforderungen erfüllen. Einige kantonale Bestimmungen über die Weine verlangen ausserdem die Einhaltung der am Herkunftsort vorgeschriebenen Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze oder Qualitätsanforderungen.

Der heutige Artikel 48 Absatz 3 MSchG (erster Satz) wird zu Artikel 48 Absatz 5 (erster Teil) E-MSchG und wird geändert, um die Logik von Artikel 48 MSchG besser wiederzugeben und insbesondere auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse Produkte nicht über einen besonderen Ruf verfügen. Auf internationaler Ebene spielt der Ruf für den Schutz der geografischen Angaben eine Rolle (Artikel 22 Absatz 1 TRIPS-Abkommen). Dies war auch im alten Bundesgesetz über den Schutz von Marken der Fall (Artikel 18 aMSchG). Seit 1992 gewährt das Schweizer Recht jedoch allen geografischen Namen, die als Herkunftsangaben verstanden werden, einen von ihrem Ruf unabhängigen Schutz (Artikel 47 ff. MSchG). Damit hat der Gesetzgeber den Schutz der Herkunftsangaben bewusst ausgedehnt. Im Schweizer Recht wird der Ruf heute insbesondere für die in den Spezialverordnungen des Bundesrates geregelten Herkunftsangaben und die im neuen vom Bundesrat zu schaffenden Register eingetragenen Angaben eine Rolle spielen (vgl. Erläuterungen zu Artikel 50a E-MSchG; Kapitel 2.1.3). Artikel 48 Absatz 5 E-MSchG (erster Teil) soll die Anwendung der Kriterien vereinfachen (zum Beispiel die Wahl zwischen Buchstabe a und Buchstabe b von Absatz 3). Die Voraussetzungen von Absatz 2 - 4 sind indessen weiter zu erfüllen. Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, erhält der Produzent gemäss Artikel 48 Absatz 5, zweiter Teil E-MSchG die Möglichkeit nachzuweisen, dass die von ihm verwendete Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht. Der Begriff der „massgebenden Verkehrskreise“ ist schon in Artikel 47 Absatz 2 MSchG enthalten. Für die Definition einer Herkunftsangabe (Artikel 48 MSchG), bezieht sich der Begriff der „massgebenden Verkehrskreise“ sowohl auf das Verständnis der Konsumentinnen und Konsumenten als auch auf das der Wirtschaftsbranchen. Um Artikel 48 Absatz 5 E-MSchG anwenden zu können, muss der Produzent, welcher die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, nachweisen, dass der Gebrauch der geografischen Angabe gemäss dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise richtig ist. Es geht darum zu beweisen, dass der Gebrauch dem Verständnis der Wirtschaftsbranche und der Konsumentinnen und Konsumenten entspricht. Für diesen Nachweis reicht es folglich nicht aus, Dokumente vorzulegen oder eine Konsumentenbefragung durchzuführen. Die Fiktion ist mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Erstens ist es Sache des Produzenten zu beweisen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten den Gebrauch der Herkunftsangabe als richtig erachten. Gelingt es ihm nicht, besonders überzeugende Dokumente vorzulegen (zum Beispiel Presseartikel von Konsumentenschutzverbänden usw.), muss er den Beweis mit Hilfe einer Meinungsumfrage erbringen. Zweitens hat der Produzent