Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 7 Nationale Bild- und Wortzeichen

In Artikel 7 wird definiert, was als nationales Bild- und Wortzeichen zu verstehen ist. Diese Zeichen sollen wie bisher geschützt bleiben. Sie beziehen sich auf nationale Heldengestalten wie Wilhelm Tell, Winkelried, auf nationale Symbole wie die Helvetia, auf nationale Geschehnisse wie den Rütlischwur, auf nationale Stätten wie das Rütli sowie auf nationale Denkmäler wie das Tell-, Winkelried- oder St. Jakobs-Denkmal.

Art. 8 Gebrauch der Wappen

Die Wappen der Eidgenossenschaft, Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind Ausdruck staatlicher Macht und Würde des entsprechenden Gemeinwesens. Artikel 8 sieht deshalb vor, dass die Wappen sowie damit verwechselbare Zeichen nur vom entsprechenden Gemeinwesen verwendet werden dürfen. Zum Gemeinwesen gehören auch Organisationen und Unternehmen, die als verselbständigte Einheiten85 öffentliche Aufgaben wahrnehmen, rechtlich verselbständigt sind und im Eigentum des Gemeinwesens stehen bzw. eine Haupt- oder Mehrheitsbeteiligung des Gemeinwesens darstellen. Dazu gehören beispielsweise das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), die Finanzmarktaufsicht (FINMA), Swissmedic, das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR), die SUVA, die Post, die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV), die Swisscom, die SBB, Skyguide und die RUAG. Solange das Unternehmen zum Gemeinwesen gehört, soll es auch das Wappen verwenden dürfen. Werden allerdings solche Unternehmen privatisiert (vgl. die Fluggesellschaft „Swiss“; Mehrheitsbeteiligung in privaten Händen), gehören sie nicht mehr zum Gemeinwesen und dürfen das Wappen nicht mehr verwenden. Das Wappen soll seiner Hauptfunktion entsprechend als Identifikationsmittel für das Gemeinwesen reserviert bleiben. Dies gilt in Zukunft auch für Private, die heute im Zusammenhang mit Dienstleistungen das Schweizerwappen unter bestimmten Voraussetzungen gebrauchen dürfen. So ist es heute beispielsweise dem Touring Club Schweiz (TCS) gestattet, im Logo für seine Dienstleistungen das Schweizerwappen zu verwenden. Dies soll in Zukunft nicht mehr möglich sein. In diesen Fällen kann das Schweizerwappen hingegen ohne Weiteres durch die Schweizerfahne oder allgemein durch das Schweizerkreuz (ohne Wappenschild) ersetzt werden. Das Gleiche soll für die kantonalen Hoheitszeichen sowie für die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen gelten.

Nicht nur naturgetreue Wiedergaben oder Teil-Reproduktionen der Hoheitszeichen sollen dem Gemeinwesen vorbehalten bleiben. Auch Zeichen, die mit den Hoheitszeichen verwechselt werden können, sollen nicht von Privaten verwendet werden dürfen. Da der Schutz der Hoheitszeichen dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet ist, beurteilt sich die Verwechselbarkeit nach den allgemeingültigen Kriterien des Kennzeichenrechts und beschränkt sich nicht auf rein heraldische Kriterien. Es genügt daher nicht, bei einem privaten Zeichen die Grössenverhältnisse des geschützten Wappens abzuändern oder eine andere Form des Wappenschilds zu verwenden, um eine Verwechslung mit dem geschützten Zeichen auszuschliessen.

85 Zum Begriff der verselbständigten Einheiten vgl. Corporate Covernance Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006 (BBl 2006 8233)