Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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„Schweiz“, das Schweizerkreuz und die öffentlichen Wappen der Eidgenossenschaft). Nur so erhält das Institut die notwendige Transparenz über alle hängigen Verfahren, kann die entsprechenden statistischen Daten erfassen und Handlungsbedarf erkennen (z.B. Sensibilisierung der rechtsanwendenden Behörden, Aufbereitung und Zugänglichmachen der Rechtsprechung). Siehe auch die Erläuterungen zu Artikel 27 E-WSchG; Kapitel 2.2.

2.2 Kapitel 2: Wappenschutzgesetz (WSchG)

Art. 1 Schweizerkreuz

Das Schweizerkreuz ist definiert als weisses Kreuz auf rotem Grund. Dabei steht das Kreuz frei und aufrecht und seine unter sich gleichen Arme sind je einen Sechstel länger als breit (Artikel 1).

Das durchgehende weisse Kreuz, ein ursprünglich christliches Symbol, wurde in Form von zwei übers Kreuz aufgenähten Bändern erstmals von den Bernern in der Schlacht bei Laupen (1339) als Erkennungszeichen auf den Kleidern getragen. Das weisse Kreuz wurde ab dem 14. Jahrhundert im Berner und im 15. Jahrhundert auch auf den übrigen eidgenössischen Feldzeichen geführt, den sogenannten Fähnlein, während die grossen Fahnen - allenfalls mit aufgeheftetem weissem Kreuz - weiterhin die Wappen der Orte zeigten. Nachdem General Niklaus Franz von Bachmann 1800 und 1815 bei seinen Truppen das weisse Kreuz auf rotem Grund als Feldzeichen eingeführt hatte, wurde es schwebend und gleichschenklig im Bundesvertrag von 1815 zum Schweizer Wappenzeichen bestimmt und zuerst auf dem eidgenössischen Siegel in die Mitte aller Kantonswappen gesetzt. Auf Betreiben Guillaume-Henri Dufours wurde erstmals 1840 eine gesamtschweizerische Truppenfahne mit dem frei schwebenden, weissen Schweizerkreuz im roten Feld geschaffen.74

1889 wurde mit dem Bundesbeschluss betreffend das Eidgenössische Wappen75 präzisiert (vgl. dazu Art. 2), dass die vier gleich langen Arme des aufrechten, frei schwebenden Kreuzes um einen Sechstel länger als breit sein müssten.

Art. 2 Das Eidgenössische Wappen

Artikel 2 Absatz 1 enthält die Definition des Schweizerwappens, so wie sie im Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1889 von der Bundesversammlung festgelegt ist. Mit der Definition im Gesetz kann dieser Bundesbeschluss aufgehoben werden. Schutzobjekt von Artikel 2 bleibt das Eidgenössische Wappen, wie es im erwähnten Bundesbeschluss definiert ist. Ergänzt wird die Definition durch die Beschreibung der Wappenform (Dreiecksschild). Materiell ändert die vorgeschlagene Bestimmung nichts.

Absatz 2 verweist auf einen Anhang zu diesem Gesetz, in welchem das in Absatz 1 definierte Schweizerwappen abgebildet ist. Das offizielle Schweizerwappen soll wie bisher bildlich dargestellt werden. Die Masse des weissen Kreuzes auf rotem Hin-

74 Angaben aus dem Historischen Lexikon der Schweiz: http://hls-dhs-dss.ch/textes/d/ D10104.php

75 SR 111