Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht
tergrund sind festgelegt, während das Grössenverhältnis zwischen Kreuz und Schild nicht geregelt ist. Auch daran soll sich nichts ändern. Neu hingegen soll die Farbe „Rot“ des Wappens definiert werden. Dies entspricht einem allgemeinen Bedürfnis und soll gleichzeitig für mehr Klarheit sorgen: Das Fehlen einer Definition für den Farbton Rot hat in der Vergangenheit insbesondere in der Grafik-Branche zu Unsicherheiten bei der Reproduktion und zu entsprechenden Anfragen geführt. Als Notlösung wurde von der damaligen Eidgenössischen Material- und Druckzentrale (EDMZ) eine Farbempfehlung für Drucksachen herausgegeben. Die vorgeschlagene Definition des Farbtons entspricht den Angaben gemäss dem Handbuch „Corporate Design der Schweizerischen Bundesverwaltung“, das von der Fachstelle CD Bund herausgegeben worden ist.76
Art. 3 Schweizerfahne
Artikel 3 Absatz 1 definiert die Schweizerfahne (Flagge). Heute fehlt eine solche Definition. Da die Schweizerfahne auf ein militärisches Feldzeichen zurückgeht (vgl. entsprechende Ausführungen zum Schweizerkreuz in Artikel 1), hat sie eine quadratische Form. Diese von den rechteckigen Fahnen anderer Staaten abweichende quadratische Form ist einerseits fest im Volk verankert: Der Schweizer Bürger identifiziert sich mit den quadratischen Dimensionen. Andererseits ist die Form der Schweizerfahne auch im Ausland zur allgemein akzeptierten Tradition geworden und verfügt über eine besondere Kennzeichnungskraft. Gerade wegen ihrer quadratischen Form und damit ihrer ausgewogenen Proportionen ist sie nach der „Stars and Stripes“-Flagge der USA und dem „Union Jack“ von Grossbritannien zu einer der bestbekannten Fahnen der Welt geworden. Mit der vorgeschlagenen Definition soll materiell nichts geändert werden. Neu wird die quadratische Form lediglich verbindlich festgelegt.
Entsprechend der Definition des Schweizerwappens wird vorgeschlagen, die genauen Masse der Schweizerfahne in einem Anhang zu diesem Gesetz zu regeln (Absatz 2). Dabei ist auch das Grössenverhältnis zwischen dem Schweizerkreuz und der Fahne festzulegen.
Gemäss Absatz 3 sollen die im Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30) und im Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) enthaltenen Bestimmungen betreffend das schweizerische Hoheitszeichen weiterhin gelten. Diese Erlasse enthalten spezifische Bestimmungen darüber, wo und in welcher Darstellung das schweizerische Hoheitszeichen auf Schiffen und Luftfahrzeugen angebracht werden muss. Die Verwendung des Schweizerwappens auf der Heckflosse von Flugzeugen der Fluggesellschaft „Swiss“ soll wie bisher von der Spezialgesetzgebung (Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge / VKZ; SR 748.216.1) geregelt werden. Die Spezialbestimmungen sollen dabei mit der neuen Definition des Schweizerwappens bzw. der Schweizerfahne in Einklang stehen und diese aus Transparenzgründen wo nötig übernehmen. Dies gilt insbesondere für die neu festgelegte Definition der Farbe Rot (vgl. dazu auch Anhang 1 des Vorentwurfs).
76 Das Handbuch kann auf der Webseite der Fachstelle CD Bund eingesehen werden: http://www.cdbund.admin.ch/fst_dokumentation.htm.