Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Art. 4 Die Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft
Neben dem Schweizerwappen und dem Schweizerkreuz bzw. der Schweizerfahne gibt es weitere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, die geschützt werden sollen und damit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Dazu gehören öffentliche Zeichen, welche symbolischer Ausdruck für die staatliche Hoheit und Souveränität sind, wie amtliche Stempel, Siegel, amtliche Wertzeichen (Postmarken, Gebührenmarken), öffentliche Vermessungs- und Wasserstandszeichen oder Grenzzeichen. Zum Schutz einzelner dieser Hoheitszeichen bestehen besondere Strafbestimmungen. Zu erwähnen sind beispielsweise allgemein die Bestimmungen der Artikel 240– 250 Strafgesetzbuch77 für Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Massen und Gewichten oder Artikel 290 Strafgesetzbuch für amtliche Siegel (Schutz vor Siegelbruch). Als Hoheitszeichen gelten auch die sogenannten amtlichen Punzen („Stempel“). So werden beispielsweise alle in der Schweiz hergestellten oder in die Schweiz eingeführten Uhrengehäuse aus Gold, Silber, Platin oder Palladium durch die Edelmetallkontrolle obligatorisch auf ihre materielle Beschaffenheit überprüft. Stimmt der angegebene mit dem tatsächlichen Feingehalt überein, so wird dies durch die amtliche Punze, dem „Bernhardinerkopf“, bestätigt78. Das internationale Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (Wiener Konvention)79, dem verschiedene Staaten80 angehören, sieht gemeinsame Punzen für Edelmetallwaren aus Gold, Silber und Platin vor, die in allen beteiligten Staaten anerkannt werden. Die gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalls anzeigt. Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)81 sieht ein besonderes Notifikationsverfahren für die öffentlichen Zeichen vor. Nur diejenigen Hoheitszeichen der Schweiz gelten gemäss der PVÜ im Ausland als geschützt, die den Mitgliedländern dieser Übereinkunft entsprechend mitgeteilt worden sind. Die Schweiz hat im Jahre 1967 der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), die für dieses Abkommen zuständig ist, verschiedene schweizerische Hoheitszeichen notifiziert82. Neben dem „Bernhardinerkopf“ wurden noch andere Garantiepunzen der Schweiz mitgeteilt. Diese Punzen werden jedoch seit der letzten Revision der Edelmetallgesetzgebung nicht mehr verwendet.
Nicht erfasst von diesem Schutz für die Hoheitszeichen werden dagegen die Namen der Gebietskörperschaften. Diese Namensrechte gehören zusammen mit den Namen öffentlicher Körperschaften zu den Persönlichkeitsrechten, für welche der privatrechtliche Schutz von Artikel 29 Zivilgesetzbuch83 angerufen werden kann. Auch
77SR 311
78Nähere Informationen zu diesen amtlichen Punzen finden sich auf der Website der
Schweizerischen Edelmetallkontrolle: http://www.ezv.admin.ch/glossar/00012/
index.html?lang=de#sprungmarke0_5
79 SR 0.941.31
80Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen, Portugal, Grossbritannien, Irland, Holland,
die Tschechische Republik, Österreich und die Schweiz
81 SR 0.232.04
82 Die der WIPO übermittelten Hoheitszeichen können in der Datenbank «Article 6ter Express» der WIPO eingesehen werden (http://www.wipo.int/ipdl/en/search/6ter/searchstruct.jsp)
83 SR 210