Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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nicht als Hoheitszeichen gelten Logos und Marken von Bundesstellen für Waren, Dienstleistungen und Tätigkeiten, welche nicht Ausdruck staatlicher Hoheit und Souveränität sind und in diesem Sinne nicht als hoheitliches Handeln des Staates wahrgenommen werden. Dies gilt beispielsweise für das Logo „5 am Tag“ der nationalen Kampagne zur Förderung des Gemüse- und Früchtekonsums84, die u.a. auch vom Bundesamt für Gesundheit unterstützt wird. Hier gewährleisten die besonderen Normen des Markenschutz- und des Lauterkeitsrechts Schutz vor missbräuchlicher Verwendung des Logos.

Neu ist vorgesehen, die Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft vom Bundesrat in einem Anhang zur Ausführungsverordnung auflisten zu lassen (Absatz 2). Heute fehlt eine Definition dieser Hoheitszeichen. Es ist deshalb nicht klar, welche Zeichen in diese Kategorie fallen. Mit Ausnahme der Liste, die 1967 der WIPO zugestellt worden ist, fehlt auch eine Übersicht dieser öffentlichen Zeichen, was den Vollzug des Schutzes problematisch macht. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung entscheidet der Bundesrat in einem separaten Anhang rechtsverbindlich, welche Zeichen als „Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft“ gelten sollen. Mit einer entsprechenden Verordnungsänderung ist eine Aktualisierung jederzeit möglich. Jedermann kann sich durch eine einfache Konsultation des Anhangs eine Übersicht über die in der Schweiz geschützten öffentlichen Zeichen der Eidgenossenschaft, insbesondere auch deren Garantie- und Kontrollzeichen, verschaffen. Damit wird der Vollzug der Wappenschutzgesetzgebung erleichtert.

Art. 5 Wappen, Fahnen und Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke, Kreise

und Gemeinden

Für die Definition und Festlegung der Wappen, Fahnen und Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind die Kantone zuständig (Artikel 5). Das heutige Recht geht von dieser Kompetenz der Kantone aus, ohne sie aber ausdrücklich im Gesetz zu erwähnen. Da in Artikel 1 bis 4 die Hoheitszeichen des Bundes definiert werden, ist es aus systematischen Gründen und im Interesse der Transparenz naheliegend, für die Definition der kantonalen Hoheitszeichen auf die Kompetenzen der Kantone hinzuweisen.

Art. 6 Amtliche Bezeichnungen

Wie bisher sollen amtliche Bezeichnungen geschützt werden. Die in Artikel 6 genannten Bezeichnungen sind nicht abschliessend. Darunter fallen beispielsweise auch die Bezeichnungen „Schweizerische Eidgenossenschaft“, „Confoederatio Helvetia“, oder andere Bezeichnungen, welche auf das Gemeinwesen hinweisen. Neben den amtlichen Bezeichnungen sollen neu auch Bezeichnungen oder Ausdrücke, die auf eine amtliche Tätigkeit oder eine hoheitliche Funktion schliessen lassen, geschützt werden. Dies trifft beispielsweise auf den Begriff „Polizei“ zu, der in Zukunft als amtliche Bezeichnung geschützt ist. Das generelle Vertrauen der Bürger in Bezeichnungen, die auf eine amtliche Tätigkeit schliessen lassen, soll geschützt werden.

84 Informationen zur nationalen Kampagne zur Förderung des Gemüse- und Früchtekonsums können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.5amtag.ch /page.php?sub=1&id=0&serv=0