Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Täter gewerbsmässig, wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die Höhe der Geldstrafe wird durch das neu im Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches109 eingeführte Tagessatzsystem bestimmt. Als Maximalstrafe sind 360 Tagessätze vorgesehen, die einer Geldsumme von 1'080'000 Franken entsprechen, weil nach Absatz 2 von Artikel 34 Strafgesetzbuch das Höchstmass eines Tagessatzes 3000 Franken beträgt. Damit wird das Strafrisiko bei einer Widerhandlung im gewerbsmässigen Umfang für die Täter massiv erhöht, und deren wirksamere Abschreckung erzielt. Die vorliegende Revision wird zum Anlass genommen, die Strafbestimmungen an die neue Terminologie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches anzupassen. So werden die unterschiedlichen Bezeichnungen für den Freiheitsentzug (Gefängnis und Zuchthaus) durch den Begriff der Freiheitsstrafe ersetzt; auf die Haft wird überdies zugunsten der Geldstrafe verzichtet.
Absatz 3 verweist auf Artikel 64 Markenschutzgesetz, der zur Anwendung kommen soll, wenn das Schweizerkreuz im Sinne einer geografischen Herkunftsangabe verwendet wird.
Art. 23 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Artikel 23 verweist für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter auf die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechts110. Mit diesem Artikel wird eine Vereinheitlichung der Bestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben erreicht, da verschiedene Immaterialgüterrechtsgesetze (Artikel 71 URG111, Artikel 67 MSchG112 und Artikel 26 UWG113) eine analoge Bestimmung enthalten.
Art. 24 Einziehung im Strafverfahren
Die Regelung von Artikel 24 stellt eine Ergänzung bzw. Erweiterung der allgemeinen Einziehungsvorschriften von Artikel 69 ff des Schweizerischen Strafgesetzbuches114 dar.
Wie bisher (vgl. Artikel 16 Absatz 2 WSchG) soll die Einziehung von Gegenständen auch dann möglich sein, wenn das Strafverfahren eingestellt oder durch einen Freispruch erledigt worden ist.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Angeschuldigter mangels Vorsatzes oder mangels Verschuldens freigesprochen wird, der objektive Tatbestand der Verletzung der öffentlichen Zeichen jedoch erfüllt ist. Die Einziehung kann auch verfügt werden, wenn die Gegenstände keine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung zur Folge haben.
Die Vernichtung soll der Abschreckung dienen; gleichzeitig ist sie ein wirksames Mittel, um dem Schutz der öffentlichen Zeichen Nachachtung zu verschaffen.
109 Art. 34 StGB; SR 313.0
110 SR 313.0
111 SR 231.1
112 SR 232.11
113 SR 241
114 SR 311.0