Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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befassen. Der Konsumentenschutz muss wesentliches statutarisches Ziel der Organisation sein.
Art. 20 Einziehung im Zivilverfahren
Artikel 20 Absatz 1 soll sicherstellen, dass Gegenstände, die widerrechtlich mit einem öffentlichen Zeichen gekennzeichnet werden, aus dem Verkehr gezogen werden können. Als besonders einschneidende Massnahme kann das Gericht die Vernichtung der Gegenstände anordnen. Die Vernichtung dient einerseits der Abschreckung und ist andererseits ein wirksames Mittel, um den Schutz öffentlichen Zeichen konsequent durchzusetzen. Das Gericht wird explizit auch dazu ermächtigt, die Einziehung von vorwiegend der Herstellung widerrechtlicher Gegenstände dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anzuordnen. Die vorgeschlagene Regelung entspricht den Bestimmungen der anderen immaterialgüterrechtlichen Spezialerlasse.
Absatz 2 räumt dem Gericht ein weites Ermessen ein bei der Entscheidung, was mit den eingezogenen Gegenständen zu geschehen hat. Es hängt vom konkreten Einzelfall ab, welche Massnahme das Gericht schliesslich verfügt. Ziel ist, die beschlagnahmten Gegenstände so zu verändern, dass sie ohne die geschützten öffentlichen Zeichen verwendet werden können. Die Zerstörung der Gegenstände soll dabei zwar eine Möglichkeit bleiben, in der Regel aber die ultima ratio darstellen.
Art. 21 Vorsorgliche Massnahmen
Im geltenden Wappenschutzgesetz sind in Artikel 16 bereits Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen enthalten. Weil rasches richterliches Eingreifen gerade im Immaterialgüterrecht immer wieder nötig ist, enthalten sämtliche entsprechenden Spezialerlasse Vorschriften über vorsorgliche Massnahmen (Artikel 65 URG106; Artikel 59 MSchG107; Artikel 38 DesG108). In Angleichung an diese Bestimmungen wird die Formulierung auch im Wappenschutzgesetz entsprechend angepasst.
Art. 22 Strafrechtlicher Schutz
Wie bisher stellt die einfache Verletzung von öffentlichen Zeichen ein Offizialdelikt dar (Artikel 22 Absatz 1) und die kantonalen Behörden sind gehalten, Missbräuche von Amtes wegen zu verfolgen. Neu ausdrücklich im Gesetz verankert wird die Kompetenz des Bundes, durch das Institut für Geistiges Eigentum Strafanzeige einzureichen (vgl. auch Erläuterungen zu Artikel 25). Der Bund soll dort eingreifen können, wo er es für erforderlich hält. Unabhängig davon kann wie bisher aber auch jedermann Strafanzeige bei den zuständigen kantonalen Behörden einreichen. Wie in anderen Gebieten des Immaterialgüterrechts wird weiterhin darauf verzichtet, auch die fahrlässige Begehung zu ahnden. Eine derartige Sanktion ginge zu weit; gleichzeitig dürfte die Strafverfolgung Beweisschwierigkeiten mit sich bringen. Mit Artikel 22 Absatz 2 wird die Strafandrohung bei gewerbsmässiger Verletzung gleich wie in den anderen Erlassen des Immaterialgüterrechts ausgestaltet: Handelt der
106 SR 231.1
107 SR 232.11
108 SR 232.12