Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Art. 25 Strafverfolgung

Artikel 25 Absatz 1 entspricht dem in Artikel 123 der Bundesverfassung115 verankerten Grundsatz, wonach die Kantone für die Strafverfolgung zuständig sind. Die Bestimmung beschränkt sich darauf, den bereits bis anhin geltenden Grundsatz ausdrücklich zu wiederholen.

Die geltende Bestimmung von Artikel 15 WSchG regelt die Strafverfolgung viel ausführlicher und enthält auch Gerichtsstandsbestimmungen. Sie stammt aus einer Zeit ohne eidgenössisches Strafrecht, weshalb der Gerichtsstand geregelt werden musste. Heute kann auf diese Bestimmungen verzichtet werden, da sie bereits Eingang ins Schweizerische Strafgesetzbuch gefunden haben.

Mit Absatz 2 wird das Institut für Geistiges Eigentum neu ermächtigt, Strafanzeige einzureichen. Mit dieser ausdrücklichen Kompetenz wird die Stellung des Instituts als zuständige Bundesbehörde im Zusammenhang mit dem Vollzug des Wappenschutzgesetzes gestärkt. Bei Missbräuchen im Inland wird es die Fehlbaren wie bisher schriftlich auf ihr unzulässiges Vorgehen und die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam machen. Neu kann das Institut diese Abmahnung mit dem ausdrücklichen Hinweis ergänzen, dass es bei Fortdauern des Missbrauches Strafanzeige einreicht und damit die Abschreckungswirkung erhöhen. Bei einer Strafanzeige werden dem Institut die vollen Parteirechte eingeräumt, die es insbesondere dann wahrnehmen wird, wenn die Interessen der Eidgenossenschaft es erfordern. In diesen Fällen kann es deshalb folgerichtig auch Rechtsmittel gegen Entscheide der kantonalen Gerichtsbehörden einlegen. Diese Bestimmung deckt sich mit den Bestrebungen des Bundes auch Behörden Parteistellung einzuräumen, wenn diese öffentliche Interessen wahrzunehmen haben. Im Gesetzesentwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2005 1389) ist in Zusammenhang mit Art. 102 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: „Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen“.

Art. 26 Hilfeleistung der Zollverwaltung

In Übereinstimmung mit den anderen immaterialgüterrechtlichen Erlassen soll die Hilfeleistung der Zollverwaltung explizit festgeschrieben werden. Artikel 26 verweist auf die Bestimmungen über die Hilfeleistung der Zollverwaltung im Markenschutzgesetz116. Diese Bestimmungen werden im Rahmen der Patentgesetzrevision (2. Tranche), die sich momentan im Stadium des parlamentarischen Verfahrens befindet, ergänzt. Es kann diesbezüglich auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden (05.082 Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsverordnung, Ziffer 1.4.2, 2.4.4.3 bzw. 2.4.2).

Die Zollverwaltung soll mit diesen Bestimmungen ermächtigt werden, das betroffene Gemeinwesen auf das Verbringen von Waren oder Gegenständen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet aufmerksam zu machen, die widerrechtlich mit den Wappen gekennzeichnet sind. Die Rechtsstellung des Gemeinwesens im Kampf

115 SR 101

116 Art. 70 - 70h E-MSchG; SR 232.11