Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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gegen die widerrechtliche Benutzung seiner Hoheitszeichen und gegen die unzulässige Verwendung der öffentlichen Zeichen soll damit gestärkt und das Sicherstellen von rechtsverletzenden Waren erleichtert werden. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum muss nicht zuwarten, bis die rechtswidrigen Waren in den Verkehr gelangt sind. Missbräuche können strenger und wirksamer geahndet werden, indem die Waren am Zoll blockiert werden und gleichzeitig ein Strafverfahren eingeleitet wird. Durch das tatsächliche Ergreifen von rechtlichen Sanktionen wird die Abschreckungswirkung erhöht. Mit Absatz 2 wird das Institut ausdrücklich ermächtigt, die Hilfeleistung der Zollverwaltung in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise gegen krasse Missbrauchsfälle bereits an der Grenze vorzugehen.
Art. 27 Mitteilung von Urteilen
Gemäss Artikel 3 Ziffer 7 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung)117 sind die kantonalen Behörden verpflichtet, dem Institut sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse im Bereich des Immaterialgüterrechts mitzuteilen. Im Rahmen der Patentgesetzrevision (2. Tranche), die sich momentan im Stadium des parlamentarischen Verfahrens befindet, werden verschiedene immaterialgüterrechtliche Gesetze durch Mitteilungspflichten für kantonale Behörden ergänzt. Mit Artikel 27 wird die Mitteilungspflicht neu auf alle rechtskräftigen Urteile erweitert. Artikel 63 des TRIPS-Abkommens verpflichtet alle WTO-Mitgliedstaaten, also auch die Schweiz, in der Lage zu sein, dem WTO-Sekretariat statistische Daten zu den auf ihrem Territorium ergangenen Entscheiden im Bereich des Immaterialgüterrechts zu übermitteln. Das Institut ist deshalb darauf angewiesen, laufend über gerichtlich festgestellte Verletzungshandlungen und Urteile im Bereich des Immaterialgüterrechts informiert zu werden. Das Institut macht die mitgeteilten Urteile den Gerichten in angemessener Form zugänglich. Dadurch soll der Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Judikative gefördert werden. Mitteilungspflichtig sind nicht nur die staatlichen Gerichte, sondern auch allfällige Schiedsgerichte. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird eine einheitliche Regelung in Bezug auf die Mitteilungspflicht der kantonalen Behörden geschaffen, wie sie bereits für die anderen immaterialgüterrechtlichen Gesetze vorgesehen ist.
Neben den rechtskräftigen Urteilen sollen dem Institut auch verfahrensleitende Verfügungen zur Kenntnis gebracht werden. Gemeint sind hier in erster Linie entscheidrelevante Verfügungen. Wird beispielsweise ein Strafverfahren, das von Amtes wegen oder auf Antrag einer Drittperson eingeleitet worden ist, nach Abschluss der Untersuchungen eingestellt, so soll die Einstellungsverfügung auch dem Institut zugestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass es als Vollzugsbehörde des Bundes in Wappenschutzangelegenheiten von den kantonalen Behörden über den aktuellen Stand eines Verfahrens informiert wird. Nur so erhält das Institut die notwendige Transparenz über alle hängigen Verfahren, kann die entsprechenden statistischen Daten erfassen und allfälligen Handlungsbedarf erkennen (z.B. Sensibilisierung der rechtsanwendenden Behörden, Aufbereitung und Zugänglichmachen der Rechtsprechung).
117 SR 312.3