Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1889118 betreffend das eidgenössische Wappen: Die bisher geltende Definition des Schweizerwappens gemäss diesem Bundesbeschluss wird neu in Artikel 1 dieses Gesetzes aufgenommen. Der Bundesbeschluss kann deshalb aufgehoben kann.
Bundesgesetz vom 25. März 1954119 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuz-Gesetz):
Vgl. dazu die Erläuterungen in Ziffer 2.3 „3. Kapitel Rotkreuz-Gesetz“.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961120 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (UNO-Gesetz):
Die Angabe „Nachahmung dieser Kennzeichen“ in den Artikeln 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Abs. 1 UNO-Gesetz soll durch die Formulierung „Zeichen, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können“ ersetzet werden. Mit dieser Änderung wird in allen Erlassen, die den Schutz von besonders geregelten Kennzeichen zum Gegenstand haben, die gleiche Terminologie verwendet. Materiell ergibt sich keine Änderung, da der bisherige Begriff „Nachahmung“ mit „Verwechselbarkeit“ gleichgesetzt worden ist: Die Botschaft zum UNO-Gesetz121 hält betreffend Artikel 7 fest, dass diese Vorschrift aus dem Bundesgesetz zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation (dem Vorläufer des UNO-Gesetzes) übernommen worden ist; in Letzterem wurde noch von Verwechselbarkeit gesprochen. Die Unsicherheiten, die in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Zeichen als Marken aufgetreten sind, sollen mit dieser grösseren Transparenz beseitigt werden. So soll eine Schutzverweigerung auch dann ausgesprochen werden können, wenn lediglich ein Bestandteil der Marke als Nachahmung eines geschützten Emblems gemäss UNO-Gesetz betrachtet wird. Nur so können diese Embleme wirksam vor verwechselbaren Zeichen geschützt werden.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 7 Absatz 1 des UNO-Gesetzes dient der Anpassung an die neuen Strafandrohungen, die in Anwendung von Artikel 333 Absätze 2 bis 6 des Strafgesetzbuches122 auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
Art. 30 Weiterbenutzung
Wappen, die bisher rechtmässig gebraucht werden durften, deren Gebrauch aber nach den neuen Bestimmungen in Zukunft unzulässig ist, dürfen noch während einer Frist von fünf Jahren weiterbenützt werden. Mit Artikel 30 sollen eventuelle Härten gemildert werden, die sich aus dem zukünftigen Verbot ergeben können. Nach Ablauf dieser Frist wird der bisher gestattete Gebrauch unzulässig und kann entsprechend sanktioniert werden.
118 SR 111
119 SR 232.22
120 SR 232.23
121 BBl 1961 I 1338
122 SR 311.0