Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Art. 31 Hinterlegte oder eingetragene Marken
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird es für Private nicht mehr möglich sein, Dienstleitungsmarken mit einem Wappen ins Markenregister eintragen zu lassen. Artikel 31 sieht deshalb vor, dass vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits hinterlegte oder eingetragene Marken weiterhin dem alten Recht unterstehen und somit also rechtmässig verwendet werden dürfen. Dies gilt jedoch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Gültigkeitsdauer, weil die Marke nach deren Ablauf nicht mehr verlängert werden kann. Mit der vorgeschlagenen Ausnahme soll sichergestellt werden, dass im Register nur noch Marken eingetragen sind, die der vorgeschlagenen Neuregelung entsprechen
Art. 32 Bisher nicht eingetragene Kennzeichenrechte
Diese Bestimmung betrifft Eintragungsgesuche von Marken, Designs, Firmen, Vereins- und Geschäftsnamen, die nach bisherigem Recht (Artikel 17 WSchG), nicht aber nach neuem Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind. Sind beim Inkrafttreten des Gesetzes solche Gesuche hängig, so gilt der Tag des Inkrafttretens als Hinterlegungsdatum.
2.3 Kapitel 3: Rotkreuzgesetz
Aufgrund der traditionellen Verbundenheit der Schweiz zum Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) sowie dadurch, dass das Zeichen des Roten Kreuzes zu Ehren der Schweiz durch Umstellung der Farben des Schweizerkreuzes gebildet wird, besteht eine enge Verwandtschaft dieser beiden Zeichen. Das Zeichen des Roten Kreuzes geniesst als Symbol der humanitären Hilfe absoluten Schutz. Im Hinblick auf die Sicherheit und Glaubwürdigkeit des Zeichens im Falle bewaffneter Konflikte muss es absolut geschützt und den Berechtigten vorbehalten bleiben. Verboten ist daher auch der Gebrauch aller Nachahmungen des Roten Kreuzes oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ durch Nichtberechtigte. Dieser absolute Schutz beruht sowohl auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung als auch auf einem Bundesgesetz. Die völkerrechtliche Verpflichtung ist in den Genfer Abkommen123 und ihren Zusatzprotokollen festgehalten. Auf nationaler Ebene regelt das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes124 (Rotkreuz-Gesetz) die Verwendung des Roten Kreuzes auf weissem Grund und der Worte „Rotes Kreuz“ und stellt deren Missbrauch unter Strafe. Ein Teil der Bestimmungen ist auch auf die Schutzzeichen des Roten Halbmonds, des Roten Löwen mit Roter Sonne und des Roten Kristalls anwendbar. Das Gesetz verbietet neben dem Gebrauch auch die Eintragung dieser Zeichen als Firma, Marke, Design sowie jede Verwendung von Zeichen, die mit dem Namen oder dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechselt werden können. So darf beispielsweise das Schwei-
123Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken der bewaffneten Kräfte im Feld (erstes Genfer Abkommen; SR 0.518.12) und Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (zweites Genfer Abkommen;
SR 0.518.23).
124 SR 232.22