Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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MSchG ergibt (für Einzelheiten und mit einem konkreten Beispiel vgl. die Erläuterungen zu Artikel 47 E-MSchG). Diese Bestimmung regelt den Rahmen des Gebrauchs der Firma durch den Inhaber. Sie richtet sich nicht an die zuständigen Registerbehörden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 47 Absatz 3 Buchstabe c E-MSchG, Kapitel 2.1.2).
2.4.2 Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992127
Artikel 75 Absatz 1, Artikel 76 Absatz 1, Artikel 77 Absatz 1
Die Anpassung der Terminologie dieser Bestimmungen entspricht den Anpassungen, wie sie für die verschiedenen Bestimmungen des E-MSchG vorgeschlagen werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu Kapitel 1.8.).
2.4.3 Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992128
Artikel 5 Buchstabe b
Die Anpassung der Terminologie dieser Bestimmungen entspricht den Anpassungen wie sie für die verschiedenen Bestimmungen des E-MSchG vorgeschlagen werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu Kapitel 1.8.).
2.4.4 Designgesetz vom 5. Oktober 2001129
Artikel 9 Absatz 1 und , Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1,
Artikel 48 Absatz 1
Die Anpassung der Terminologie dieser Bestimmungen entspricht den Anpassungen wie sie für die verschiedenen Bestimmungen des E-MSchG vorgeschlagen werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu Kapitel 1.8.).
127 SR 231.1
128 SR 231.2
129 SR 232.12