Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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2.4.5 Patentgesetz vom 25. Juni 1954130

Artikel 8 Absatz 2, Artikel 86a Absatz 1, Artikel 86b Absatz 1 und

Artikel 86c Absatz 1

Die Anpassung der Terminologie dieser Bestimmungen entspricht den Anpassungen wie sie für die verschiedenen Bestimmungen des E-MSchG vorgeschlagen werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu Kapitel 1.8.).

2.4.6 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft131

Artikel 16 Absatz 2bisund 6, einleitender Satz

Vom Wortlaut her erlaubt die geltende AOC/IGP-Verordnung bereits heute die Registrierung von geografischen Angaben von Drittstaaten. Diese Verpflichtung zur Eintragung von ausländischen Herkunftsangaben wurde auch im Rahmen der WTO bestätigt, weshalb diese Möglichkeit nun ausdrücklich im Gesetz verankert werden soll (Artikel 16 Absatz 2bisE-LwG). Das für die Eintragung zuständige BLW wird auf entsprechende nationale und ausländische Gesuche gestützt auf Artikel 16 LwG eintreten.

2.4.7 Lebensmittelgesetz

Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)132 sieht vor, dass wer Lebensmittel abgibt, Abnehmer auf Verlangen über deren Herkunft (Produktionsland) informieren muss. Die Anwendung der kumulativen Kriterien von Artikel 48 E-MSchG kann nun zur Folge haben, dass ein Produkt, welches wichtige Rohstoffteile aus verschiedenen Ländern enthält, keine Herkunft hat, weshalb es dem Verkäufer solcher Lebensmitteln unmöglich sein wird, das Produktionsland anzugeben. Es wird daher vorgeschlagen, den Begriff „Produktionsland“ in Artikel 20 Absatz 1 LMG zu streichen, so dass der Verkäufer nicht mehr verpflichtet ist das Produktionsland anzugeben, sondern nur noch die Herkunft des Lebensmittels. Dazu kann er aufgrund von Artikel 48 E-MSchG die Herkunft der verschiedenen Produktionsschritte angeben (siehe das Beispiel der Trüffelpastete aus Polen in den Erläuterungen zu Artikel 48 E-MSchG, Kapitel 2.1.2). Der Bundesrat hat zudem von der Möglichkeit gemäss Artikel 21 LMG Gebrauch gemacht, wonach er bestimmen kann, dass weitere Angaben zu machen sind, namentlich Angaben über die Herkunft der Lebensmittel. Eine Anpassung der Artikel 15 und 16 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)133 ist ebenfalls notwendig. Diese Bestimmungen legen fest, wann ein Lebensmittel oder ein Rohstoff als in der Schweiz produziert gilt. So sieht beispielsweise Artikel 15 Absatz 2 LKV vor, dass

130SR 232.14

131RS 910.1

132RS 817.0.

133 RS 817.022.21.