Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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pflanzliche Erzeugnisse, die in der Schweiz geerntet worden sind, als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten. Artikel 48 Absatz 1terBuchstabe a E-MSchG legt nun fest, dass die Herkunft eines Naturproduktes dem Ort entspricht, wo das Produkt gewonnen wird oder vollständig gewachsen ist. Eine Pflanze, die in der Schweiz geerntet worden ist, jedoch teilweise in Holland gewachsen ist, gilt gemäss LKV als Schweizer Pflanze, nicht jedoch gemäss MSchG, da die Pflanze nicht vollständig in der Schweiz gewachsen ist. Die Produzenten von Lebensmitteln, welche verpflichtet sind, die Herkunft ihrer Produkte anzugeben, sollten nicht verschiedene Kriterien zur Bestimmung der Herkunft ihrer Produkte anwenden müssen. Sie sollten präzise und eindeutige Kriterien anwenden können.
Als Vergleich kann auf das europäische Recht verwiesen werden, das zum heutigen Zeitpunkt keine Verpflichtung kennt, die Herkunft von Lebensmitteln anzugeben. Nach der europäischen Regelung muss der Ursprungs- oder Herkunftsort eines Lebensmittels nur dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe eine Täuschung des Konsumenten über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre.
2.4.8 Heilmittelgesetz
Die Revision des MSchG erfordert keine Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)134. Der konsequente Schutz der Herkunftsangaben im Allgemeinen und der Bezeichnung „Schweiz“ im Besonderen könnte jedoch durch die Revision der Bestimmungen verschiedener Verordnungen verbessert werden, so zum Beispiel von Artikel 7 Absatz 3 der Arzneimittelverordnung (VAM)135 und von Artikel 16 der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV)136. Der Bundesrat wird insbesondere die Auswirkungen prüfen, die die Einführung einer Bestimmung haben wird, welche jede täuschende oder unzutreffende Verwendung einer Herkunftsangabe im Allgemeinen und der Bezeichnung „Schweiz“ im Besonderen verbietet.
2.4.9 Zollgesetz
Die Revision des MSchG erfordert keine Änderung des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)137. Die Ursprungsregeln im Zollrecht basieren auf einer internationalen Regelung, so dass heute kein Handlungsspielraum besteht, diese zu revidieren. Dies gilt sowohl für die Bestimmungen zum präferentiellen Ursprung von Waren als auch für die Bestimmungen zum nicht präferentiellen Ursprung von Waren. Eine Revision der Artikel 6 ff. der Verordnung vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung (VUB)138 und der Artikel 4 ff. der Verordnung vom 17. April 1996 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungs-
134SR 812.21.
135 SR 812.212.21.
136 SR 812.212.5.
137 SR 631.0.
138 SR 946.31.