Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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regelnverordnung, VUZPE)139 mit dem Ziel, die Kriterien dieser Bestimmungen den Kriterien von Artikel 48 Absatz 1bisund Absatz 1terE-MSchG anzugleichen, kann deshalb nicht in Betracht gezogen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unser Rechtssystem deshalb inkohärent würde. Die Regeln des zollrechtlichen Ursprungs verfolgen ein anderes Ziel als die Regeln der geografischen Herkunftsangaben (MSchG), weshalb sich unterschiedliche Bestimmungen rechtfertigen. Die Unterscheidung besteht schon heute.

2.4.10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Die Revision des MSchG erfordert keine Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)140. In der Praxis stützt sich der Richter auch bei der Anwendung von Artikel 2 und 3 Buchstabe b und d UWG auf die Kriterien von Artikel 48 MSchG (resp. E-MSchG). Unzutreffenden Herkunftsangaben werden somit nach UWG und nach MSchG gleich behandelt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Das neu zu schaffende Register für Herkunftsangaben für alle Produkte wird von der für das Immaterialgüterrecht zuständigen Behörde des Bundes, dem Institut für Geistiges Eigentum, errichtet und geführt. Auch die für eine konsequentere Durchsetzung zusätzlich vorgesehenen Massnahmen, insbesondere das Einreichen von Strafanzeigen und in besonderen Fällen die Erhebung von Zivil- und Strafklage im Inland, werden vom Institut übernommen.

Der Aufwand, der dem IGE aufgrund dieser zusätzlichen Aufgaben erwächst, kann durch Registergebühren und subsidiär aus anderen Einnahmen des Instituts finanziert werden. Die zusätzlichen Aufgaben haben somit für den Bund keine personellen, finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen.

Die Einführung der Möglichkeit des Gemeinwesens, zum Schutz der Wappen Zollhilfemassnahmen zu beantragen, kann bei der Zollverwaltung zu einem gewissen Mehraufwand führen. Dieser Mehraufwand wird jedoch sehr beschränkt sein, da das Gemeinwesen nur gegenVerstösse gegen seine offiziellen Wappen vorgehen wird und auch dies lediglich in groben Fällen (für die Eidgenossenschaft vgl. die Erläuterungen zu Art. 26 Absatz 2 E-WSchG). Der Mehraufwand für die Zollbehörden wurde schon mit einer Erhöhung der Stellenprozente im Rahmen der Revision des Patentgesetzes berücksichtigt (vgl. Botschaft in BBl 2006, S. 136), da im Zusammenhang mit der ansteigenden Anzahl von Pirateriefällen zehn zusätzliche Stellen beantragt wurden. Damit kann auch ein allfälliger Mehraufwand abgedeckt werden, der mit der Revision des Wappenschutzgesetzes entstehen kann.

139 SR 946.39.

140 SR 241.